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SWK 9, 20. März 2016, Seite 496

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bei Vereinsfesten und Veranstaltungsbetrieben gewerblicher Art

Zweifelsfragen und Lösungsansätze

Clemens Klinglmair und Robert Rzeszut

Von der neuen Einzelerfassungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht ist nicht nur die österreichische Unternehmerlandschaft, sondern auch Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind betroffen. In Hinblick auf die Ausnahmen von den neuen Pflichten ergeben sich insbesondere für Veranstaltungsbetriebe gewerblicher Art (Veranstaltungs-BgA) von KöR und überregional tätige Organisationen Zweifelsfragen, die im Sinne der Rechtssicherheit noch einer Klarstellung bedürfen.

1. Registrierkassenpflicht und Ausnahmen für Vereine

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurden eine generelle Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze, die Registrierkassenpflicht und die Belegerteilungspflicht eingeführt. Gem § 131 Abs 4 BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Erleichterungen für bestimmte Umsätze und Betriebe vorsehen. Eine Möglichkeit für eine solche Erleichterung besteht insbesondere für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 1 und 2 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften. Im Rahmen der Barumsatzverordnung (BarUV) 2015 macht der Finanzminister von dieser Möglichkeit Gebrauch. Gem § 3 BarUV 2015 besteht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 2 BAO („unentbehrliche Hilfsbetriebe“) und fü...

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