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Irrtum und grobe Fahrlässigkeit im Finanzstrafrecht
Neuerungen bringen keine Verschärfung der Rechtslage für berufsmäßige Parteienvertreter
Mit Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes (StRefG) 2015/2016 am wurde die Strafbarkeitsschwelle für fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) und andere Verkürzungsdelikte auf grobe Fahrlässigkeit angehoben, die Regelung über den Verbotsirrtum in § 9 FinStrG hieran angepasst und das „Beraterprivileg“ des § 34 Abs 3 FinStrG aufgehoben. In der Literatur wurde der Sorge Ausdruck verliehen, dass dadurch die Rechtslage für berufsmäßige Parteienvertreter verschärft wurde. Diese Frage wird von Dannecker und Rebisant in der Märzausgabe der Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht (ZWF) ausführlich analysiert und Entwarnung gegeben.
1. Ausgangslage
Mit dem StRefG 2015/2016 wurde die Strafbarkeitsschwelle der fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) und weiterer Verkürzungsdelikte auf grobe Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 3 FinStrG) angehoben. In diesem Zusammenhang wurde auch die Irrtumsvorschrift des FinStrG (§ 9 FinStrG) entsprechend adaptiert. Geregelt war bislang, dass dem Täter für den Fall, dass der Irrtum unentschuldbar ist, Fahrlässigkeit zuzurechnen ist; nunmehr wird geregelt, dass bei unentschuldbarem Irrtum grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. Entsprechend den Gesetzesmaterialien erfolgt diese Anpassung, um die Strafdrohung des § 34 FinStrG für diese Fälle des Irrtums...