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SWK 8, 10. März 2016, Seite 487

Umsatzerlöse nach dem RÄG 2014

Abzug von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern

Karl Stückler

Die Definition der Umsatzerlöse wurde mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 nach § 189a Z 5 UGB verlagert und erweitert. Nunmehr sind Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen ergeben, als Umsatzerlöse zu erfassen, während das Kriterium, dass es sich hierbei um für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Erlöse handeln muss, entfiel. Ausdrücklich gesetzlich geregelt wurde, dass sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern die Umsatzerlöse schmälern. Dieser Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine sonstige Steuer direkt mit dem Umsatz verbunden ist.

1. Neudefinition der Umsatzerlöse mit dem RÄG 2014

Mit dem RÄG 2014 wurde die Definition der Umsatzerlöse von § 232 Abs 1 UGB aF nach § 189a Z 5 UGB verlagert und neu gefasst. Der Bezug auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit ist – wie auch in der Neugliederung der GuV – nicht mehr enthalten. Für die Abgrenzung der Umsatzerlöse ist nunmehr entscheidend, dass die Beträge aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen stammen. Zudem sind nach dem neuen Wortlaut sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern von den Umsatzerlösen abzuziehen. Dieser Beitrag geht insbesondere der Frage nach...

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