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Prokura für eine Privatstiftung
1. Die Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung hängt davon ab, ob sie gem § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt.
2. Eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 UGB liegt vor, wenn wirtschaftlich werthafte Leistungen nach außen auf einem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Eine reine Holding- oder Besitzgesellschaft ist idR nicht unternehmerisch tätig.
3. Eine nicht unternehmerisch tätige Privatstiftung kann Prokura nicht erteilen.
4. Eine (gemeinnützige) Privatstiftung ist allein deshalb, da sie Alleingesellschafterin einer von ihr zum Betrieb einer Privatuniversität gegründeten und im Firmenbuch eingetragenen GmbH ist, nicht selbst unternehmerisch iSd § 1 Abs 1 UGB tätig.
(OLG Wien 6 R 372/19y; HG Wien 75 Fr 13581/19m)
Die C. gemeinnützige Privatstiftung (künftig: Antragstellerin) ist im Firmenbuch eingetragen. Ihr Stiftungszweck ist nach der Stiftungsurkunde die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sie soll ihre Aufgabe „insbesondere, aber nicht ausschließlich, mithilfe einer in Wien als Tochtergesellschaft zu errichtenden Privatuniversität“ erfüllen. Die Antragstellerin ist 100%ige Gesellschafterin der im Firmenbuch eingetragenen C. GmbH mit dem Geschäfts...