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Werbungskosten: Verpflegungsmehraufwand
Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten stellt die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist. Die Staffelung der Tagesgebühren nach Gebührenstufen bei Auslandsreisen ist Ausfluss der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Für einen Vergleich der Auslandstagessätze mit dem Inlandstagessatz bietet sich daher allenfalls die niedrigste Gehaltsstufe an. – (§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0119)