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SWK 7, 1. März 2016, Seite 443

KöR: Betrieb gewerblicher Art

Die Rechtsprechung des VwGH hat die Abgrenzung zur grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand dahingehend gefunden, dass unter Ausübung öffentlicher Gewalt Tätigkeiten zu verstehen sind, durch welche die Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümg lich und vorbehalten sind. Die Aufgaben können dabei ausdrücklich durch die Rechtsordnunübertragen sein oder sich aus dem allgemeinen Aufgabenbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts ergeben. Die Gestellung von Personal zur Ausübung der Krankenpflege ist Körperschaften öffentlichen Rechts weder eigentümlich noch vorbehalten. Im Erkenntnis vom , 98/14/0062, hat der VwGH bereits ausgesprochen, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts einen Betrieb in privatrechtlicher Form, also durch einen ausgegliederten Rechtsträger, führt und dem ausgegliederten Rechtsträger einen Teil ihrer Dienstnehmer in der Form des Personalleasings entgeltlich überlässt, wird von den Merkmalen eines Betriebs gewerblicher Art in der Regel (nur) jenes der wirtschaftlichen selbständigen Einrichtung strittig sein. Ob dieses Merkm...

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