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Erhöhte Familienbeihilfe
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Eine Behinderung iSd § 8 Abs 5 FLAG mit einen Grad von mindestens 50 vH kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, die einen Grad von mindestens 50 vH aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu dem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, die einen Grad von mindestens 50 vH erreicht. – (§ 8 Abs 5 FLAG), (Abweisung)
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