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GesRZ 2, April 2021, Seite 102

Zum Informationsanspruch bei einer Holding-GmbH

Eveline Artmann

§ 22 GmbHG

1. Die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist, trifft in dem Umfang, in dem die Angelegenheiten eines verbundenen Unternehmens Angelegenheiten der Gesellschaft selbst sind, die Pflicht, sich die zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Gesellschafters erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen aus ihrem eigenen Recht als Gesellschafterin des Tochterunternehmens zu beschaffen.

2. Die Informationsverschaffungspflicht der GmbH und damit der Informationsanspruch ihrer Gesellschafter betreffend verbundene Unternehmen finden dort ihre Grenze, wo der Informationsanspruch der GmbH im anderen Unternehmen endet.

3. Der Gesellschafter hat die begehrten die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen. Eine derartige Konkretisierung ist hinsichtlich der Unterlagen der Gesellschaft, an der der antragstellende Gesellschafter direkt beteiligt ist, nicht erforderlich.

4. Die GmbH hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Ausübung des Informationsrechts bei einer 100%igen Tochtergesellschaft benötigten Unterlagen eingesehen werden können.

(OLG Wien 6 R 278/19z...

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