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Steuerbefreiungen: Beihilfe für Forstschäden
Die nach den – auf Grundlage des § 3 Katastrophenfondsgesetz 1996 erlassenen – Landesrichtlinien ausbezahlte Beihilfe für Forstschäden ist zur Gänze gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 steuerfrei. – (§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0149)