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Zur Auslegung des Eigenheimbegriffs des § 30 EStG
Hürden bei der Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung
Die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG stellt Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, deren Gesamtnutzfläche zu mindestens zwei Dritteln Wohnzwecken des Veräußerers diente, steuerfrei.
Für die Anwendbarkeit der Begünstigung muss daher im Einzelfall regelmäßig festgestellt werden, ob ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung vorliegt, bzw die Wohnnutzfläche vom einer begünstigungsschädlichen Nutzung unterliegenden Anteil der Gesamtnutzfläche abgegrenzt werden. Im folgenden Beitrag werden die sich dabei ergebenden Problemstellungen und Hürden bei der Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung anhand eines Praxisfalls dargelegt.
1. Ausgangsfall
Eine Steuerpflichtige verkauft ein seit 1980 in ihrem Eigentum befindliches Haus (samt Grund und Boden), das ihr seit der Anschaffung bis zur nunmehrigen Veräußerung im Jahr 2016 als Hauptwohnsitz diente. Das Wohnhaus bestand im Zeitpunkt der Anschaffung aus einer sich über zwei Stockwerke erstreckenden Wohneinheit (mit Keller), die bis zum Jahr 2002 zur Gänze für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Nach einem im Jahr 2002 erfolgten Aus- bzw Umbau unterteilt sich das Wohnhaus folgendermaßen:
Keller: Büro 1 (32 m2), Hobbyraum (19 m2