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OGH vom 07.10.2013, 17Os9/13x

OGH vom 07.10.2013, 17Os9/13x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Peter Hö*****, Kurt T*****, Clemens M*****, Walter Ma***** und Mag. Kornelia R***** und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufungen der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 34 Hv 111/11w 658, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, der Angeklagten Clemens M*****, Peter Hö***** und Mag. Kornelia R***** sowie ihrer Verteidiger Dr. Lukas Kollmann für Dr. Richard Soyer und Dr. Burkhard Hirn, Dr. Peter Cardona und Dr. Bertram Grass weiters der Verteidiger Dr. Klaus Grubhofer, Mag. Nicolas Stieger und Mag. Manuel Dietrich für Mag. German Bertsch sowie der Privatbeteiligten Helga Mu*****, ihres Vertreters Mag. Sanjay Doshi und der Privatbeteiligtenvertreter Dr. Ludwig Reiner für Mag. Daniel Vonbank und Dr. Emelle Eglenceoglu zu Recht erkannt:

Spruch

1/ In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in folgendem Umfang aufgehoben:

a/ in den Schuldsprüchen I/A/1 und I/B/1, jeweils im Jürgen H***** betreffenden Umfang, sowie I/E/2, II/1 bis 3, III/1 und 2, IV, V und VII, jeweils zur Gänze sowie in Betreff der Angeklagten Jürgen H*****, Peter Hö*****, Kurt T*****, Clemens M***** und Walter Ma***** in den zu den Schuldsprüchen I, II, III, IV, VI und VII gebildeten Subsumtionseinheiten,

b/ demzufolge auch in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen bei Jürgen H*****, Kurt T*****, Clemens M*****, Peter Hö*****, und Walter Ma*****) sowie hinsichtlich Mag. Kornelia R***** im Kostenausspruch,

c/ im Peter Hö***** betreffenden Ausspruch der Abschöpfung der Bereicherung,

d/ in den im Zusammenhang mit den zu a genannten Schuldsprüchen stehenden Aussprüchen über privatrechtliche Ansprüche (zu I/B/1 [Verlassenschaftssache Anna I*****] hinsichtlich Jürgen H*****, zu II/1 und III/1 [Verlassenschaftssache Anna Ha*****], zu II/3 und IV [Verlassenschaftssache Josef W*****] sowie zu I/E/2, V und VII [Verlassenschaftssachen Wilhelm Mu***** und Marie J*****] hinsichtlich Jürgen H*****, Clemens M*****, Kurt T***** und Mag. Kornelia R*****),

e/ in Punkt I/A/2 des Freispruchs.

2/ Im Umfang der Aufhebung wird

a/ hinsichtlich Punkt I/A/2 des Freispruchs dem Landesgericht Salzburg aufgetragen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen,

b/ in Betreff der Schuldsprüche I/A/1, I/B/1 (jeweils betreffend Jürgen H*****), sowie (zur Gänze) II/1 bis 3, III/1 und 2, IV und V die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht verwiesen.

3/ Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche I/E/2 und VII wird in der Sache selbst erkannt. Demnach werden Jürgen H*****, Kurt T***** und Clemens M***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, sie hätten jeweils als Beamter mit dem Vorsatz, erbberechtigte Personen in der Verlassenschaftssache nach Wilhelm Mu*****, AZ 451/04w des Bezirksgerichts D*****, in deren Recht auf „gesetzeskonforme Abhandlung der genannten Verlassenschaft“ und Einantwortung der Nachlasswerte zu schädigen, wissentlich missbraucht oder dazu beigetragen und dadurch den 50.000 Euro übersteigenden Schaden von 532.453,06 Euro herbeigeführt, nämlich

a/ Jürgen H***** als Grundbuchsrechtspfleger dadurch, dass er in Kenntnis des falschen Testaments aufgrund der von Clemens M***** am erlassenen Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Einverleibung der erblasserischen Liegenschaften durchführte (Punkt I/6 der Anklage ON 55) sowie

b/ Clemens M***** als Rechtspfleger in Außerstreitsachen und Kurt T***** als zuständiger Kanzleileiter zu der zuvor bezeichneten strafbaren Handlung des Jürgen H***** beigetragen, indem sie diesem in Kenntnis des gefälschten Testaments die auf dessen Basis erlassene Einantwortungsurkunde zur Durchführung der Einverleibung zuleiteten (Punkt I/5 der Anklage ON 55).

4/ Clemens M***** wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (unter Neubildung der Subsumtionseinheit) nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall, § 15 Abs 1 StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 1, 224 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil dieser Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Über die Anrechnung der Vorhaft hat das Erstgericht zu entscheiden.

5/ Mit ihren Berufungen gegen die über Clemens M***** verhängte Strafe werden dieser Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

6/ Mit ihren Rechtsmitteln, soweit sich diese gegen von der Aufhebung betroffene Teile des Urteils richten, werden die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und die Privatbeteiligte Karolina W***** (im Jürgen H***** und Walter Ma***** betreffenden Umfang ihrer Berufung) auf diese Entscheidung verwiesen.

7/ Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden verworfen.

8/a/ Der Berufung des Clemens M***** gegen den im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/B/1 (Verlassenschaftssache Anna I*****) ergangenen Privatbeteiligtenzuspruch wird Folge gegeben; im gegen diesen Angeklagten gerichteten Umfang werden die Privatbeteiligten Margrit B*****, Christine H*****, Norbert H*****, Rosmarie Ri*****, Herbert G*****, Josef G*****, Martin G*****, Richard G*****, Anna Maz*****, Maria Wa***** und Hedwig Me***** auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

b/ Den gegen die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche gerichteten Berufungen des Angeklagten Walter Ma***** sowie jenen der Privatbeteiligten Anna Maz*****, Maria Wa*****, Martin G*****, Herbert G*****, Richard G*****, Josef G*****, Margrit B*****, Rosmarie Ri*****, Norbert H*****, Christine H*****, Helga Mu*****, Renate N*****, Alfons Jä*****, Edith K*****, Helga I*****, Anton Mu*****, Nachlass von Lotte F*****, Otmar G*****, Martin Ru*****, Michael Ru*****, Anna May*****, Maria O*****, Irma Fu*****, Helene He*****, Karolina W***** (im Clemens M***** betreffenden Umfang), Christine Sc***** und Josef Sp***** wird nicht Folge gegeben.

9/ Den Angeklagten Kurt T*****, Clemens M*****, Peter Hö***** und Walter Ma***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. Den zu 8/b genannten Privatbeteiligten wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Berufungen verursachten Kosten auferlegt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden sämtliche Angeklagte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zwar Jürgen H***** (I/A, B, D, E/2, II und VI), Kurt T***** (I/A, B/2, VII) und Clemens M***** (I/B, C, E/1 und VII) teils, Peter Hö***** (III) durchwegs iVm § 12 dritter Fall StGB sowie alle Genannten teils auch nach § 15 Abs 1 StGB, Walter Ma***** iVm § 12 zweiter und dritter Fall StGB (IV und VI) und Mag. Kornelia R***** iVm § 12 zweiter Fall StGB (V), weiters Jürgen H***** (VIII) und Peter Hö***** (VIII/C) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, Ersterer auch nach § 15 Abs 1 StGB und „unter Ausnützung einer Amtsstellung“ nach § 313 StGB (vgl dagegen RIS Justiz RS0112621; jüngst 17 Os 4/13m, 5/13h), Walter Ma***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (IX), weiters Jürgen H***** mehrerer Vergehen (X/B/1 und 2), Kurt T***** (X/B/2) und Clemens M***** (X/B/3) jeweils eines Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden „unter Ausnützung einer Amtsstellung“ nach §§ 223 Abs 1, 224 und „313“ StGB, Letztgenannter iVm § 12 zweiter Fall StGB und Jürgen H***** mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung „unter Ausnützung einer Amtsstellung“ nach „§§ 229 Abs 1, 313 StGB“ (X/A).

Danach haben (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden und die amtswegigen Maßnahmen von Bedeutung)

(I) Jürgen H***** als Grundbuchsrechtspfleger, seit April 2006 auch in der Funktion als Vorsteher der Geschäftsstelle, Clemens M***** als Rechtspfleger für das Arbeitsgebiet Verlassenschaftssachen und Kurt T***** als Leiter der Geschäftsabteilung in Außerstreitsachen, jeweils beim Bezirksgericht D*****, mithin als Beamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, nämlich erbberechtigte Personen (gemeint:) an deren Erbrecht, Eigentümer an ihren Vermögensrechten sowie den Staat „an seinen Rechten auf wahrheitsgemäße Vornahme von Beglaubigungen, auf ordnungsgemäße Aufbewahrung der über letztwillige Anordnungen errichteten Urkunden, auf ordnungsgemäße Führung und inhaltliche Richtigkeit der Urkunden- und Namensverzeichnisse und auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verlassenschaften und Einantwortung der Nachlasswerte an die rechtmäßigen Erben“, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich Legalisierungen und Vidimierungen von Abschriften, Registrierung und „Verwendung“ letztwilliger Anordnungen, Einantwortungen und grundbücherliche Einverleibungen vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt, und zwar

A) Jürgen H***** und Kurt T***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie

1) in Urkundenverzeichnis (UV) und (richtig:) Namensverzeichnis des Bezirksgerichts D***** eine Testamentshinterlegung durch Herbert Rh***** bei Gericht dadurch fingierten, „dass Jürgen H***** gemeinsam mit Mag. Gernot S***** ein Testament“, „in dem sie Jutta Re***** als Scheinerbin einsetzten, fälschte(n)“ und Kurt T***** dessen Eintragung in Urkunden- und Namensverzeichnis veranlasste, was zur Folge hatte, dass im ergänzenden Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts B***** das nachträglich hervorgekommene Nachlassvermögen nach Herbert Rh***** im Wert von 20.000 Euro Jutta Re***** eingeantwortet wurde (Verlassenschaftssache Herbert Rh*****);

2) im August 2006 im Urkundenverzeichnis des Bezirksgerichts D***** eine Testamentshinterlegung durch Wilfrieda Rö***** bei Gericht dadurch fingierten, dass Jürgen H***** die Eintragung eines gemeinsam mit Mag. Gernot S***** gefälschten Testaments im Urkundenverzeichnis vornahm, ein Hinterlegungsprotokoll und einen Aktenvermerk über die Behebung dieses angeblichen Testaments anfertigte, das ursprünglich verwahrte Testament aus dem Urkundenarchiv entfernte sowie Kurt T***** das mittlerweile „aufgefundene“, gefälschte Testament mit einem entsprechenden Aktenvermerk in gerichtliche Verwahrung nahm und im Namensverzeichnis A zum Urkundenverzeichnis eintrug, was zur Folge hatte, dass der zuständige Richter den Nachlass nach Wilfrieda Rö***** teilweise Peter Hö***** und anderen Scheinerben einantwortete, wodurch den rechtmäßigen Erben der Wilfrieda Rö***** ein Schaden von 117.000 Euro zugefügt werden sollte (Verlassenschaftssache Wilfrieda Rö*****);

3) im November 2008 einem von Jürgen H***** gefälschten Testament der Erblasserin Franziska H***** dadurch den Anschein der Echtheit verliehen und in das Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts D***** einbezogen, dass Jürgen H***** das Falsifikat Kurt T***** übergab, der es im Auftrag des Ersteren im Urkundenverzeichnis des Bezirksgerichts D***** eintrug und an den Gerichtskommissär weiterleitete, wodurch der im Verlassenschaftsverfahren zuständige Richter veranlasst werden sollte, den gesamten Nachlass dem Scheinerben Rudolf Ü***** einzuantworten (Verlassenschaftssache Franziska H*****);

B) Jürgen H*****, Kurt T***** (dieser ausgenommen zu Punkt 1) und Clemens M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie

1) von Juli bis Oktober 2002 einem von Mag. Gernot S***** gefälschten Testament, dadurch den Anschein der Echtheit verliehen und in das Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts D***** nach Anna I***** einbezogen, dass „Jürgen H***** Mag. Gernot S***** das Urkundenverzeichnis des Bezirksgerichts D***** und den Schlüssel zum Urkundenarchiv zum Zwecke der Fälschung des Urkundenverzeichnisses und Entfernung des zur UV-Zahl 130/93 ursprünglich verwahrten Testaments“ „zur Verfügung stellte“ und Clemens M***** die von der Scheinerbin abgegebene bedingte Erbserklärung mit Beschluss vom trotz Kenntnis der Unechtheit der ihr zugrunde liegenden letztwilligen Verfügung annahm, was zur Folge hatte, dass der im Verlassenschaftsverfahren zuständige Richter den gesamten Nachlass der Scheinerbin Edeltraud A***** einantwortete, wodurch den rechtmäßigen Erben ein Schaden von 1.225.500 Euro entstand (Verlassenschaftssache Anna I*****);

2) im Herbst 2006 einem gefälschten Testament der Mirjana Mar***** dadurch den Anschein der Echtheit verliehen und in das Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts D***** einbezogen, dass Jürgen H***** das ursprünglich verwahrte Testament aus dem Urkundenarchiv entfernte und die drei Mittäter einen Aktenvermerk über die beabsichtigte Hinterlegung eines Testaments anfertigten und den Verlassenschaftsakt unter Anschluss einer Kopie des gefälschten Testaments und dieses Aktenvermerks an den Gerichtskommissär weiterleiteten, wodurch der im Verlassenschaftsverfahren zuständige Richter veranlasst werden sollte, den gesamten Nachlass der Scheinerbin einzuantworten, wodurch (richtig:) der (heimfallsberechtigten) Republik Österreich ein Schaden von 300.200 Euro entstanden wäre (Verlassenschaftssache Mirjana Mar*****);

C) Clemens M*****, indem er den Nachlass nach Josef W***** auf Grundlage eines zuvor von Jürgen H***** gefälschten Testaments in Kenntnis dessen Unechtheit mit Beschluss vom den Scheinerben einantwortete, wodurch den rechtmäßigen Erben ein Schaden von 64.873,32 Euro entstand (Verlassenschaftssache Josef W*****);

D) Jürgen H*****, indem er im Juli 2004 einem zuvor von ihm und Mag. Gernot S***** gefälschten Schenkungsvertrag zwischen Stefanie Ha***** als Geschenkgeberin und Peter Hö***** als Geschenknehmer dadurch den Anschein der Echtheit verlieh, dass er auf einer Kopie des Falsifikats die Bestätigung des Bezirksgerichts D***** über die Übereinstimmung der für die Urkundensammlung bestimmten Kopie mit der Urschrift anbringen und diese von einer Gerichtsmitarbeiterin unterfertigen ließ und mit dieser beglaubigten Abschrift die Grundbuchsrechtspflegerin „zur Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechtes“ „veranlasste“, wodurch Stefanie Ha***** ein Schaden von 237.900 Euro entstand (Schenkungsvertrag Stefanie Ha*****);

E) in der Verlassenschaftssache nach Wilhelm Mu***** dadurch, dass

1) Clemens M***** am im Wissen um das falsche Testament den Nachlass den Scheinerben einantwortete;

2) Jürgen H***** am „in Kenntnis des falschen Testamentes nach Wilhelm Mu***** aufgrund der vom Angeklagten Clemens M***** am erlassenen Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Einverleibung der erblasserischen Liegenschaften durchführte“,

wobei sie einen Schaden von 542.175,28 Euro herbeiführten;

(II) Jürgen H***** mit Schädigungsvorsatz und im Wissen um den Befugnismissbrauch durch den unmittelbaren Täter, „jeweils im Sinne des Obersatzes laut Punkt I.) des Schuldspruches“

1) Anfang 2001 „zu der Tat des vorsatzlos handelnden Clemens M*****, der im Verlassenschaftsverfahren“ nach Anna Ha***** ein in deren Namen gefälschtes Testament „zum Verlassenschaftsakt nahm und die Zuleitung dieses Testaments zur Kundmachung an den Notar veranlasste“, dadurch beigetragen, dass er Mag. Gernot S***** zur Fälschung des Testaments gerichtlich verwahrte Unterlagen als Fälschungsvorlagen an seinem Arbeitsplatz zugänglich und im Einvernehmen mit Peter Hö***** Alwin V***** als Scheinerben namhaft machte, was zur Folge hatte, dass der im Verlassenschaftsverfahren zuständige Richter den gesamten Nachlass diesem Scheinerben einantwortete, wodurch den rechtmäßigen Erben ein Schaden von 1.103.023,22 Euro entstanden ist (Verlassenschaftssache Anna Ha*****);

2) im April/Mai 2001 „zu der Tat des vorsatzlos handelnden Clemens M*****, der im Verlassenschaftsverfahren“ nach Martina Fi***** ein in deren Namen gefälschtes Vermächtnis „zum Verlassenschaftsakt nahm und die Zuleitung dieses Testamentes zur Kundmachung an den Gerichtskommissär veranlasste“, dadurch beigetragen, dass er Mag. Gernot S***** zur Fälschung des Vermächtnisses gerichtlich verwahrte Unterlagen als Fälschungsvorlagen an seinem Arbeitsplatz zugänglich und im Einvernehmen mit Peter Hö***** einen (richtig:) Scheinlegatar namhaft machte, was zur Folge hatte, dass Peter Hö***** als Sachwalter des Scheinlegatars dessen Anspruch gegenüber dem Nachlass geltend machen konnte, wodurch dieser im Ausmaß von 350.000 Euro hätte geschädigt werden sollen (Verlassenschaftssache Martina Fi*****);

3) im Frühjahr 2004 zu der unter Punkt I/C „beschriebenen Straftat des Clemens M***** dadurch beigetragen“, dass er als gerichtlich bestellter Kurator im Verlassenschaftsverfahren nach Josef W***** ein von ihm zuvor im Auftrag von Walter Ma***** gefälschtes Testament dem Gerichtskommissär mit dem Hinweis zur Kundmachung vorlegte, er habe es im Zuge der von ihm vorgenommenen Durchsuchung der Unterkunft des Verstorbenen gefunden (Verlassenschaftssache Josef W*****);

(III) Peter Hö***** mit Schädigungsvorsatz und im Wissen um den Befugnismissbrauch durch den oder die unmittelbaren Täter, „jeweils im Sinne des Obersatzes laut Punkt I.) des Schuldspruches“

1) Anfang 2001 zu der zu Punkt II/1 beschriebenen „Tat des vorsatzlos handelnden Clemens M*****“ dadurch beigetragen, dass er im Einvernehmen mit Jürgen H***** Alwin V***** „als Scheinerben bestimmte“ und in der Folge als dessen einstweiliger Sachwalter die bedingte Erbserklärung abgab (Verlassenschaftssache Anna Ha*****);

2) im April/Mai 2001 zu der zu Punkt II/2 beschriebenen „Tat des vorsatzlos handelnden Clemens M*****“ dadurch beigetragen, dass er der Namhaftmachung des Alwin V***** als (richtig:) Scheinlegatar zustimmte und in der Folge (erfolglos) versuchte, dessen Anspruch aus dem gefälschten Vermächtnis gegenüber der Verlassenschaft nach Martina Fi***** geltend zu machen (Verlassenschaftssache Martina Fi*****);

...

(IV) Walter Ma***** „mit Schädigungsvorsatz und im Wissen um den Befugnismissbrauch durch den unmittelbaren Täter Clemens M***** Jürgen H***** zu der in Punkt II.) 3) dieses Schuldspruches [in Verbindung mit dessen Punkt I.) C)] angeführten Straftat bestimmt, indem er ihn im Jänner 2004 aufforderte, ein Testament auf die Person des Erblassers Josef W***** zu fälschen“ (Verlassenschaftssache Josef W*****);

(V) Mag. Kornelia R***** in der Verlassenschaftssache Wilhelm Mu***** mit Schädigungsvorsatz „und im Wissen um den Befugnismissbrauch durch den unmittelbaren Täter Jürgen H***** zu seiner unter Punkt I.) E) 2) dieses Schuldspruchs angeführten Tathandlung dadurch bestimmt, dass sie bei ihm die Fälschung eines Testamentes nach Wilhelm Mu*****“ „in Auftrag gab und ihn ersuchte, dieses falsche Testament der darauffolgenden Verlassenschaftsabhandlung und implizit der grund bücherlichen Einverleibung zugrunde zu legen“;

(VI) Jürgen H***** und Walter Ma***** in der Verlassenschaftssache Wilhelm Mu***** mit Schädigungsvorsatz und im Wissen um den Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters zu der strafbaren Handlung des Punktes I/E/1 nach vorangegangener Absprache mit Clemens M***** dadurch beigetragen, dass sie das zu Punkt V angeführte falsche Testament herstellten, wobei Jürgen H***** den Text verfasste und Unterschriften fälschte und Walter Ma***** die Namen von Legataren nannte;

(VII) Clemens M***** und Kurt T***** in der Verlassenschaftssache Wilhelm Mu***** mit Schädigungsvorsatz „und im Wissen um den Befugnismissbrauch durch den unmittelbaren Täter zu der unter Punkt I.) E) 2) dieses Schuldspruchs angeführten Tathandlung des Jürgen H***** beigetragen, indem sie in Kenntnis des gefälschten Testamentes die auf Basis des falschen Testamentes erlassene Einantwortungsurkunde Jürgen H***** als zuständigem Grundbuchsrechtspfleger zur Durchführung der Einverleibung zuleiteten“;

(VIII) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Richter und Rechtspfleger durch Täuschung über Tatsachen unter Vorlage gefälschter Testamente und Verträge zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die den rechtmäßigen Erben oder den betroffenen Liegenschaftseigentümern einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden zufügten oder zufügen sollten, nämlich

A/1) Jürgen H***** durch Zuleitung zweier von Mag. Gernot S***** gefälschter Verträge an das Bezirksgericht D***** dessen Grundbuchsrechtspflegerin zur Einverleibung des Eigentumsrechts von Klaus H***** an einer Margot Mo***** gehörenden Liegenschaft, wodurch dieser ein Schaden von 300.000 Euro entstand (Vertragssache Margot Mo*****);

...

A/3) Jürgen H***** als im Verlassenschaftsverfahren gerichtlich bestellter Kurator durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, er habe das gemeinsam mit Mag. Gernot S***** gefälschte Testament des Ernst Ru***** in dessen Garten gefunden, den Gerichtskommissär zur Kundmachung und die zuständige Richterin zur Einantwortung des gesamten Nachlasses an die ruhende Verlassenschaft nach Wilfrieda Rö***** als Scheinerbin, wodurch den rechtmäßigen Erben ein Schaden von 1.870.000 Euro entstand (Verlassenschaftssache Ernst Ru*****);

C/2) Jürgen H***** und Peter Hö***** im Mai 2004 durch Einschleusung eines zuvor von Jürgen H***** und Mag. Gernot S***** gefälschten Testaments in das Verlassenschaftsverfahren nach Sieglinde P***** den zuständigen Richter zur Einantwortung des gesamten Nachlasses an Peter Hö***** als Scheinersatzerben, wodurch den rechtmäßigen Erben ein Schaden von 233.600 Euro entstand (Verlassenschaftssache Sieglinde P*****);

(IX) Walter Ma***** mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der getäuschten Grundbuchsrechtspflegerin unrechtmäßig zu bereichern, im Frühjahr 2002 zu der strafbaren Handlung des Punktes VIII/A/1 beigetragen, indem er bei der Tatplanung mitwirkte und zum Gelingen der Vertragsfälschungen sein Fachwissen zur Verfügung stellte (Vertragssache Margot Mo*****);

(X/B) echte inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, und zwar

...

2) Jürgen H***** und Kurt T***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) dadurch, dass Kurt T***** einen Eintrag im Urkundenverzeichnis des Bezirksgerichts D***** überklebte und Jürgen H***** diesen Eintrag mit den Daten der Marie J***** überschrieb;

3) Clemens M***** Jürgen H***** und Kurt T***** zu der strafbaren Handlung des Punktes X/B/2 bestimmt.

Überdies wurde Kurt T***** unter anderem vom wider ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Punkt I/A/2 des Freispruchs), er habe als Leiter der Geschäftsabteilung in Außerstreitsachen des Bezirksgerichts D*****, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen im Urteil näher bezeichneten Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich (unter anderem) die Bearbeitung von Verlassenschaftsverfahren, vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er zwischen Juli und Oktober 2002 einem von Mag. Gernot S***** gefälschten Testament der Anna I*****, dadurch den Anschein der Echtheit verliehen und dieses in das Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts D***** einbezogen habe, dass er es dem zuständigen Gerichtskommissär zur Kundmachung weitergeleitet habe, was letztlich zur Folge gehabt habe, dass der im Verlassenschaftsverfahren zuständige Richter den Nachlass der Scheinerbin Edeltraud A***** eingeantwortet habe und den rechtmäßigen Erben ein Schaden von 1.225.500 Euro entstanden sei (Verlassenschaftssache Anna I*****).

Die Schuldsprüche bekämpfen (mit Ausnahme des Jürgen H*****) sämtliche Angeklagte, wobei sich Kurt T***** auf die Z 2, 5, 5a und 9 lit a, Clemens M***** auf die Z 3, 5, 9 lit a, 10 und 11, Peter Hö***** auf die Z 5 und 5a, Walter Ma***** auf die Z 2, 5, 5a und 9 (lit) a und Mag. Kornelia R***** auf die Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 11, jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen. Die Staatsanwaltschaft ficht den zuvor wiedergegebenen Freispruch aus Z 7 und die Schuldsprüche II/1 und 2 sowie III/1 und 2 aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg Grundsätzliches:

Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt (vgl RIS Justiz RS0096134, RS0096112, RS0096059, RS0096049; zuletzt 17 Os 12/12m). Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt (vgl etwa 15 Os 95/08x; 15 Os 10/92; 16 Os 38/90; 12 Os 108/88). Handelt der Beamte außerhalb dieses (abstrakten) Kompetenzbereichs, kommt hingegen Missbrauch der Amtsgewalt von vornherein nicht, Strafbarkeit nur nach anderen Tatbeständen (etwa §§ 146 oder 314 StGB) in Betracht ( Zagler , SbgK § 302 Rz 64 f; vgl 13 Os 17/07k). Mit Blick auf eine im angefochtenen Urteil mehrfach verwendete, missverständliche Formulierung (US 75, 86, 113, 142, 155, 170 und insbesondere 439 f; vgl auch Marek/Jerabek , Korruption und Amstmissbrauch 5 § 302 Rz 14) wird klargestellt, dass die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung hat, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet.

Missbrauch bedeutet vorsätzlichen Fehl gebrauch der Befugnis (17 Os 20/12p; RIS-Justiz RS0108964 [T2]). Gebraucht daher ein Beamter seine Befugnis gesetzeskonform, erfüllt er den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB auch dann nicht, wenn er dabei mit dem Vorsatz handelt, dadurch (oder in weiterer Folge) einen anderen an dessen Rechten zu schädigen (RIS-Justiz RS0128503).

Beim Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der „besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) in bestimmter Weise nämlich durch vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis an der Tat mitwirkt. Gerade auch darauf (den zumindest bedingten Vorsatz des unmittelbaren Täters) muss sich das Wissen eines an der strafbaren Handlung (als Bestimmungs oder Beitragstäter) beteiligten Extraneus beziehen (RIS Justiz RS0108964; 14 Os 128/00).

Zudem verlangt der Tatbestand eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten des Täters (noch) nicht in dem Verfahren gesetzt wird, welches tatplangemäß mit einem unrichtigen Ergebnis enden soll, sondern vielmehr der Vorbereitung oder Unterstützung manipulativer Zwischenschritte dritter Personen dient, die erst zur Einleitung dieses Verfahrens führen (vgl 13 Os 103/11p; 17 Os 10/12t).

Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht muss ein konkretes sein. Die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll- oder Aufsichtsrechte kommt als Objekt des Vorsatzes so lange nicht in Frage, als hiedurch kein von der verletzten (Verfahrens-)Vorschrift verfolgter Zweck gefährdet wird (RIS-Justiz RS0096270). Ansprüche „auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verlassenschaften“ (US 3, 43, 49 ua), „gesetzeskonforme Durchführung von Grundbuchssachen“ (US 114) oder „auf ordnungsgemäße Führung“ (US 3, 43, 75 ua) von Verzeichnissen sind in diesem Sinn keine konkreten Rechte und kommen als Objekte tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht in Betracht.

Im hier maßgeblichen Zusammenhang stellte das Erstgericht zum Tätigkeitsbereich der Angeklagten Folgendes fest:

Jürgen H***** war im Tatzeitraum (ab ) Rechtspfleger für das Arbeitsgebiet Grundbuchssachen (§ 2 Z 3 RpflG) beim Bezirksgericht D*****; sein Wirkungskreis umfasste daher die in § 21 Abs 1 RpflG genannten Tätigkeiten. Eine zusätzliche Beschäftigung dieses Angeklagten mit anderen Aufgaben des Gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes im Sinn des § 14 Abs 1 RpflG haben die Tatrichter nicht konstatiert. Spätestens ab April 2006 übte er auch die Funktion des Vorstehers der Geschäftsstelle (§§ 2 Abs 4, 30 Abs 2 Geo) aus. Als solcher hatte er den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und war befugt, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen (also dem gesamten nichtrichterlichen Personal mit Ausnahme der Rechtspfleger in dieser Funktion) erforderlichenfalls die nötigen Weisungen zu erteilen und Verstöße abzustellen (§§ 2 Abs 4, 31, 49 Abs 2 Geo). Überdies hatte er in dieser Funktion gemäß § 369 Abs 3 Geo die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen, zu denen auch das Urkundenverzeichnis gehört (vgl Danzl , Geo 5 § 369 Anm 7). Zu den Pflichten (dem Befugnisbereich) des Vorstehers der Geschäftsstelle gehört es also auch, Verfälschungen des Urkundenverzeichnisses oder inhaltlich unrichtige Eintragungen in diesem hintanzuhalten.

Ab wann genau Jürgen H***** Stellvertreter seines Vorgängers in der Funktion des Vorstehers der Geschäftsstelle war oder dessen Aufgaben „mehr und mehr“ übernahm (vgl US 34 iVm US 199 f), lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Eine Ausübung dieser Funktion durch ihn ist für den Zeitraum vor dem demnach nicht zweifelsfrei festgestellt (vgl auch die im zusammenhängenden Amtshaftungsverfahren ergangene Entscheidung 1 Ob 208/12p, EvBl 2013/92, 669).

Im gesamten Tatzeitraum waren Kurt T***** Leiter der Geschäftsabteilung in Außerstreitsachen (§§ 18 Z 5, 32 Geo) und Clemens M***** Rechtspfleger in Außerstreitsachen, „vor allem in Pflegschafts und Abhandlungssachen“ (vgl §§ 2 Z 2, 18 ff RpflG); Kurt T***** war überdies im Sinn des § 35 Abs 2 Geo für das gesamte Gericht mit der Verwahrung wichtiger Urkunden (wie letztwilliger Anordnungen; zum dafür verwendeten Begriff „Urkundenarchiv“ vgl US 5 f, 39 f ua sowie im gleichen Sinn 1 Ob 208/12p, EvBl 2013/92, 669) und der Führung des Urkundenverzeichnisses samt den Namensverzeichnissen A und B (§ 168 Geo) betraut (US 34 f und 439 f). Bei der Verwahrung wichtiger Urkunden handelt es sich um einen besonderen Dienst der Geschäftsstelle, der außerhalb einer bestimmten Gerichtsabteilung besorgt wird (§§ 32 Abs 3 und 35 Abs 1 Z 4 Geo). Dass Kurt T***** auch mit der Beaufsichtigung des Aktenlagers (§ 171 Geo) betraut gewesen wäre (vgl § 168 Abs 2 erster Satz Geo), ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

Die übrigen Angeklagten übten im Tatzeitraum keine Funktionen im Bezirksgericht D***** aus.

Zu den amtswegigen Maßnahmen:

Von den oben dargestellten Grundsätzen ausgehend überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden, dass dem Urteil mehrfach nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit a) zum Nachteil mehrerer Angeklagter anhaftet, die von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Nach den zum Schuldspruch I/A/1 hinsichtlich Jürgen H***** maßgeblichen Feststellungen (US 72 ff) habe dieser im Jahr 2002 ein von ihm und Mag. Gernot S***** gefälschtes Testament Kurt T***** „mit dem Ersuchen“ übergeben, dieses im Jahrgang 1993 des Urkundenverzeichnisses einzutragen, was (von wem blieb ungeklärt) in der Form durchgeführt worden sei, dass die ursprünglichen Eintragungen (auch im Namensverzeichnis A) mit Papier überklebt und mit den Daten des gefälschten Testaments überschrieben worden seien; das ursprünglich unter dieser UV-Zahl verwahrte Testament sei entfernt und „entsorgt worden“. In subjektiver Hinsicht habe Jürgen H***** die ihm „wenn auch nicht konkret, so doch aufgrund seiner dienstlichen Qualifikation abstrakt“ zukommende Befugnis wissentlich missbraucht (also als unmittelbarer Täter gehandelt). Dass er in seiner zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchssachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder Kurt T***** (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl auch die beweiswürdigenden Überlegungen, wonach er dafür „nie zuständig“ gewesen sei [US 241] sowie US 450 und 452), weshalb insofern unmittelbare Täterschaft nach § 302 StGB bei ihm nicht in Betracht kommt. Für die rechtliche Annahme, er habe Kurt T***** durch das zuvor wiedergegebene Ersuchen zum Missbrauch der Amtsgewalt bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), fehlt es an Feststellungen dazu, dass sich sein Wissen auf dessen zumindest vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis bezog.

Zum Schuldspruch I/B/1 stellten die Tatrichter hinsichtlich Jürgen H***** im Wesentlichen fest (US 77 ff), er habe im Jahr 2002 Mag. Gernot S***** zum Zweck der Fälschung eines Testaments der Anna I***** Zugang zu einer Stampiglie und „Vorlagen“ aus dem Urkundenarchiv (§ 168 Geo) „bzw. der Urkundensammlung“ (§§ 1 und 6 GBG, § 577 Geo) verschafft, weiters habe er mit diesem eine „passende“ Stelle im Jahrgang 1993 des Urkundenverzeichnisses gesucht, an welcher Mag. Gernot S***** den Eintrag über die angebliche Hinterlegung des gefälschten Testaments vorgenommen habe. Zwecks Beseitigung des ursprünglich zu dieser UV-Zahl verwahrten Testaments habe Jürgen H***** seinem Komplizen abermals den Zugang zum Urkundenarchiv ermöglicht. Bei diesen Handlungen habe Jürgen H***** jeweils im Wissen um den Missbrauch der ihm „wenn auch nicht konkret, so doch aufgrund seiner dienstlichen Qualifikation abstrakt“ eingeräumten Befugnis gehandelt.

Soweit Jürgen H***** die Zugänglichmachung des Urkundenverzeichnisses (zwecks dessen Verfälschung) und des Urkundenarchivs sowie einer (offenbar dort verwendeten) Stampiglie angelastet wird, fehlt es wie bereits zum Schuldspruch I/A/1 ausgeführt an einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage für die Annahme einer ihm in diesem Zusammenhang zukommenden Befugnis. Selbst die Gerichtsbediensteten eingeräumte Möglichkeit zur Einsicht in alle Akten des Gerichts (somit auch in das Urkundenarchiv) zu amtlichen Zwecken (§ 170 Abs 4 [nunmehr Abs 3] erster Satz Geo in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl 1991/479) gibt einem Rechtspfleger in Grundbuchssachen nicht die (auch nur abstrakte) Befugnis, einer dritten (gerichtsfremden) Person Einsicht in das Urkundenarchiv zu gewähren (vgl § 170 Abs 2 und 6 Geo idF BGBl 1991/479). Eine solche Befugnis hätte Jürgen H***** zwar in Bezug auf die einen Teil des Grundbuchs bildende Urkundensammlung gehabt; diese ist aber öffentlich (§ 7 GBG, § 18 UHG), sodass deren Zugänglichmachung kein im Sinn des § 302 Abs 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten darstellen kann. Einen Vorsatz des Jürgen H*****, durch die (von ihm selbst missbräuchlich vorgenommene [vgl § 170 Abs 4 erster Satz Geo idF BGBl 1991/479]) Einsichtnahme in das Urkundenarchiv und einen Verlassenschaftsakt das Recht auf Datenschutz zu verletzen, haben die Tatrichter übrigens nicht festgestellt. Ein (wie einleitend dargelegt) vom Tatbestand geforderter Konnex („dadurch“) zwischen dieser Einsichtnahme und dem konstatierten Vorsatz auf Schädigung der Rechte „auf inhaltliche Richtigkeit der Urkundenverzeichnisse“ und „Einantwortung der Nachlasswerte an die rechtmäßigen Erben“ (US 87) ist nicht ersichtlich.

Zu den Schuldsprüchen II/3 und IV traf das Erstgericht zusammengefasst folgende Feststellungen (US 95 ff): Walter Ma***** habe Jürgen H***** aufgefordert, ein Testament des Josef W***** zu fälschen, unter anderem weil er erwartet habe, eine gegen den Verstorbenen bestehende Forderung gegenüber der von ihm vorgeschlagenen Scheinerbin leichter geltend machen zu können als gegenüber der gesetzlichen Erbin. Jürgen H***** habe das Testament gefälscht und es in seiner Eigenschaft als Verlassenschaftskurator so eingerichtet, dass es Eingang in das Verlassenschaftsverfahren gefunden habe. Bei einer Zusammenkunft im Jahr 2006 hätten Jürgen H***** und Walter Ma***** den für dieses Verfahren zuständigen Rechtspfleger Clemens M***** über den Umstand der Fälschung des Testaments aufgeklärt. Dieser antwortete dessen ungeachtet den Nachlass den Scheinerben ein (Schuldspruch I/C). Die Tatrichter haben ausdrücklich nicht angenommen, dass Walter Ma***** Clemens M***** nach der bezeichneten Zusammenkunft zur (missbräuchlichen) Einantwortung aufgefordert hätte (US 99), ebenso wenig, dass es bei dieser Zusammenkunft selbst zu einer aktiven Einflussnahme dieser beiden anderen Angeklagten auf Clemens M***** gekommen wäre (US 274 f). Rechtlich wertete das Schöffengericht dieses Verhalten bei Jürgen H***** (II/3) als Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum Missbrauch der Amtsgewalt des Clemens M*****, bei Walter Ma***** (IV) als Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) des Jürgen H***** zu dessen sonstigem Beitrag (vgl aber RIS Justiz RS0089665; Fuchs AT I 8 36/16 und Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 49, wonach die vorsätzliche Veranlassung zum sonstigen Beitrag ihrerseits nur ein Beitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB ist). In subjektiver Hinsicht nahmen die Tatrichter an, Jürgen H***** bei seinen Beitragshandlungen (Fälschung des Testaments und Einschleusung desselben in das Verlassenschaftsverfahren) und Walter Ma***** bei seiner Bestimmung hätten gewusst, „dass der zuständige Rechtspfleger am Ende des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung“ auf Basis des gefälschten Testaments seine Befugnis „missbrauchen werde“. Dass dieser Rechtspfleger Clemens M***** sein und dieser „im Wissen um die Unechtheit des Testaments“ (maW den Fehlgebrauch seiner Befugnis) handeln werde, sei ihnen erst später (im Zeitpunkt der erwähnten Zusammenkunft) bewusst gewesen (US 100). Feststellungen zu ab diesem Zeitpunkt gesetzten Bestimmungs- oder Beitragshandlungen haben die Tatrichter aber ausdrücklich nicht getroffen (US 99, 274 f). Solcherart fehlt es am Sachverhaltssubstrat für die (rechtliche) Annahme der mit dem in objektiver Hinsicht konstatierten Täterverhalten (zeitlich) korrespondierenden bei Extranei im Sinn der einleitenden Ausführungen notwendigen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (dolus superveniens non nocet).

Zu den Schuldsprüchen I/E/2, V und VII gingen die Tatrichter im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (US 178 ff):

Mag. Kornelia R***** habe Jürgen H***** am in einem Telefonat gebeten, ein Testament des Wilhelm Mu***** zu fälschen, in welchem ihre Mutter und ihre Tante zu Lasten der übrigen gesetzlichen Erben als alleinige Erben hätten eingesetzt werden sollen. Jürgen H***** sei diesem Wunsch unter Einbindung der Angeklagten Kurt T*****, Clemens M***** und Walter Ma***** nachgekommen (vgl auch Schuldspruch VI), wobei Letzterer die Idee gehabt habe, zwei Legate in die Fälschung aufzunehmen, um so (über Umwege) an einen Teil des Nachlassvermögens zu gelangen. Mag. Kornelia R***** habe in weiterer Folge gegen die Legate angekämpft, die schriftliche Abhandlung für ihre Mutter und ihre Tante auf Basis des gefälschten Testaments durchgeführt, das Inventar erstellt und die Einverleibung des Eigentumsrechts der Erbinnen im Grundbuch beantragt. Clemens M***** habe als im Verlassenschaftsverfahren zuständiger Rechtspfleger mit Beschluss vom den Nachlass (antragsgemäß) den Scheinerbinnen eingeantwortet und die entsprechenden Grundbuchseintragungen angeordnet (Schuldspruch I/E/1). Diesen Beschluss habe Kurt T***** im Wissen um die Fälschung des Testaments abgefertigt und den Akt dem zuständigen Rechtspfleger in Grundbuchssachen Jürgen H***** übermittelt, der die grundbücherlichen Eintragungen vollzogen habe. Rechtlich qualifizierte der Schöffensenat dieses Verhalten soweit im Zusammenhang mit der amtswegigen Maßnahme von Bedeutung hinsichtlich des Vollzugs der Eintragungen im Grundbuch durch Jürgen H***** als in unmittelbarer Täterschaft begangenes Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (I/E/2), hinsichtlich Mag. Kornelia R***** als durch das bezeichnete Telefonat verwirklichte Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) dazu (V) sowie in Ansehung der Angeklagten Clemens M***** und Kurt T***** als sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie Jürgen H***** den Verlassenschaftsakt zwecks Vollzugs der bereits angeordneten Eintragungen im Grundbuch zuleiteten (VII).

Auch diesen Schuldsprüchen haftet ein Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) an. Das Verlassenschaftsverfahren nach Wilhelm Mu***** wurde vor dem anhängig gemacht (US 176), weshalb es gemäß § 205 AußStrG noch nach den Vorschriften des AußStrG idF vor BGBl I 2003/111 durchgeführt wurde. Dies bedeutet, dass die Eintragung der Ergebnisse der Einantwortung nach deren Rechtskraft im Grundbuch gemäß § 177 AußStrG in der damals geltenden Fassung von der „Abhandlungsbehörde“ (hier Clemens M***** als für das Verlassenschaftsverfahren zuständigem Rechtspfleger) bewilligt wurde, Jürgen H***** hatte diese Anordnung als Rechtspfleger in Grundbuchssachen lediglich zu vollziehen (US 195; vgl § 102 Abs 1 GBG, § 135 Abs 2 Geo). In dieser Funktion hatte er jedoch keine Befugnis zu prüfen, ob die Anordnung des Abhandlungsgerichts zu Recht erfolgte oder mit Mängeln behaftet war. Selbst die eingeschränkte Prüfungsbefugnis nach § 94 Abs 2 GBG kam ihm nicht zu, weil das Bewilligungsgericht (im Hinblick auf die in diesem Regelungszusammenhang maßgebliche örtliche Zuständigkeit [vgl EBRV 542 BlgNR 23. GP, 10; Rassi in Kodek Kommentar zum Grundbuchsrecht, Ergänzungsband § 18a GUG Rz 1) kein in diesem Sinn anderes Gericht war als das Grundbuchsgericht (zur Bindung des Grundbuchsgerichts an seine Entscheidung Kodek in Kodek Kommentar zum Grundbuchsrecht § 102 Rz 8). Da das Abhandlungsgericht nach § 177 AußStrG idF vor BGBl I 2003/111 den Grundbuchsbeschluss fasste, hatte es dabei selbst den Grundbuchsstand zu prüfen (zur im Tatzeitraum geltenden Rechtslage Edlbacher , Verfahren außer Streitsachen 2 § 177 E 9; vgl RIS-Justiz RS0007908, RS0013544). Mit Übergabe dieses Beschlusses an den Fachdienst im Grundbuch (früher „Grundbuchsführer“) wurde der Auftrag zum Vollzug erteilt (§ 131 Z 3, § 448 Abs 1 und 4 Geo); einer weiteren Beschlussfassung oder Verfügung des Grundbuchsrechtspflegers bedurfte es nicht mehr (vgl 3 Ob 56/94). Demnach hat Jürgen H***** beim Vollzug dieser grundbücherlichen Eintragungen zwar seine Befugnis gebraucht (§ 455 Geo), ein Fehl gebrauch lag hingegen nicht vor. Ohne einen solchen kommt aber Missbrauch der Amtsgewalt auch bei Rechtsschädigungsvorsatz nicht in Betracht (vgl 17 Os 2/13t). Infolgedessen konnten die übrigen Angeklagten dazu weder bestimmen (Mag. Kornelia R***** [Schuldspruch V]; vgl zum gemäß § 15 Abs 3 StGB untauglichen Versuch, einen Beamten zum „Missbrauch“ einer ihm nicht zukommenden Befugnis zu bestimmen 12 Os 167/10s, EvBl 2011/122, 832 [ Zerbes ]) noch beitragen (Clemens M***** und Kurt T***** [Schuldspruch VII]).

Die Aufhebung der von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffenen Schuldsprüche, demgemäß auch sämtlicher Strafaussprüche erweist sich somit als unumgänglich. Eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie sich gegen diese Schuldsprüche oder die Sanktionsaussprüche richten, jene von Mag. Kornelia R***** zur Gänze, erübrigt sich somit.

Hinsichtlich der Schuldsprüche I/E/2 und VII war nach Aufhebung in der Sache selbst durch Freispruch zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO), weil nach der Aktenlage auch für einen weiteren Rechtsgang einen Schuldspruch tragende Feststellungen nicht zu erwarten waren ( Ratz , WK-StPO § 288 Rz 24). Im Umfang der Schuldsprüche I/A/1, I/B/1, II/3, IV und V war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Bei Mag. Kornelia R***** wird insbesondere zu prüfen sein, ob diese durch das in der Anklagebegründung geschilderte Verhalten soweit es nicht von Punkt V des Freispruchs (US 31) erfasst ist nämlich durch Vornahme der schriftlichen Abhandlung für ihre Mutter und ihre Tante und die Beantragung der Einantwortung auf Basis des falschen Testaments (ON 55 S 27 f; vgl auch US 189 f und 194 f) Clemens M***** zum Missbrauch der Amtsgewalt (Schuldspruch I/E/1) bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB) oder zu diesem beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB) hat. Sollte sich ein Wissen der Mag. Kornelia R***** um (zumindest) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch Clemens M***** im weiteren Verfahren nicht nachweisen lassen, käme allenfalls ein Schuldspruch wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB in Betracht (vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 17 und 129).

Für den Fall, dass sich in Bezug auf die Schuldsprüche I/A/1 und I/B/1 weder eine (bisher nicht festgestellte) besondere Befugnis des Jürgen H***** (zur Vornahme von Amtsgeschäften) im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Handlungen noch (auch in subjektiver Hinsicht) eine Beteiligung am Missbrauch der Amtsgewalt der anderen Angeklagten (Kurt T***** oder Clemens M*****) erweisen lassen, wäre allenfalls die Verwirklichung eines anderen Straftatbestands zu prüfen.

In jedem Fall von der Anklage abweichender Subsumtion wird das Informationsgebot des § 262 StPO zu beachten sein.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Aus Z 7 des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerdeführerin Nichterledigung der Anklage hinsichtlich des gegen Kurt T***** erhobenen Vorwurfs im Zusammenhang mit der Verlassenschaftssache Anna I***** geltend (Punkt I/B/1 der Anklage ON 303, Punkt I/A/2 des Freispruchs). Zusätzlich zu den oben wiedergegebenen Feststellungen zum Schuldspruch I/B/1 gingen die Tatrichter davon aus, dass das von Mag. Gernot S***** gefälschte Testament auf ungeklärtem Weg spätestens am in die Kanzlei des Gerichtskommissärs gelangt sei und Kurt T***** erstmals am vom Testament der Anna I***** und vom Umstand dessen Fälschung Kenntnis erlangt habe (US 80 ff). Ungeachtet dieses Wissens habe er das Testament in den Namensverzeichnissen A und B zum Urkundenverzeichnis (vgl § 168 Abs 4 Geo) eingetragen sowie auf dem Testament und in der Bemerkungsspalte des Urkundenverzeichnisses (Jahrgang 1993) das Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens vermerkt. Einem anwaltlichen Vertreter der gesetzlichen Erben gegenüber habe Kurt T***** aus Anlass einer jenem gewährten Einsicht in das Urkundenverzeichnis den Umstand der eigenmächtigen, erst nachträglichen Eintragung verschwiegen und beteuert, keine Erklärung für das plötzliche Auftauchen des Testaments zu haben. In weiterer Folge habe er den Akt dem Gerichtskommissär zur Fortsetzung der Abhandlungspflege übermittelt. Den Freispruch begründeten die Tatrichter damit, dass der gegen Kurt T***** erhobene Anklagevorwurf lediglich die Übermittlung des gefälschten Testaments an den Gerichtskommissär bis zum umfasst habe. Ein Wissen dieses Angeklagten um die Fälschung sei jedoch erst für einen späteren Zeitpunkt nachweisbar gewesen. Die Einträge in den Namensverzeichnissen habe er zwar „amtsmissbräuchlich vorgenommen“; sie seien aber nicht mehr Gegenstand der Anklage gewesen (US 257 und 259).

Ob Anklage und Urteil dieselbe Tat im prozessualen Sinn (§ 267 StPO) betreffen, ergibt sich aus einer wertungsmäßigen Gesamtschau (im Sinn eines „beweglichen Systems“) der (typologischen) Einzelkriterien Zeit, Ort und Objekt der Tat, Modalität deren Ausführung und vom Täter ins Auge gefasster strafgesetzwidriger Erfolg (zum Beurteilungsmaßstab Lewisch , WK-StPO § 262 Rz 32 ff; Ratz , WK StPO § 281 Rz 512; 13 Os 99/12a), wobei auch die Anklagebegründung in den Vergleich einzubeziehen ist (RIS Justiz RS0097672).

Vorliegend zeigt ein solcher Vergleich, dass die Anklagebegründung Kurt T***** sehr wohl vorwirft, die zuvor beschriebenen Eintragungen im Urkundenverzeichnis (insbesondere im Namensverzeichnis A) sowie die irreführende Auskunft gegenüber dem Anwalt der gesetzlichen Erben getätigt zu haben (ON 303 S 110, 113 und 116 f). Abweichungen liegen lediglich hinsichtlich des (von der Anklage früher angenommenen) Zeitpunkts der Kenntniserlangung des Kurt T***** vom Umstand der Fälschung und der von ihm vorgenommenen Manipulation des Urkundenverzeichnisses vor. Ungeachtet dieses bloß eines der in einer wertungsmäßigen Gesamtschau zu vergleichenden Einzelkriterien betreffenden Unterschieds fand der im Urteil festgestellte Sachverhalt Deckung in der Anklage.

Gründet das Gericht einen Freispruch auf die verfehlte Ansicht, eine Tat sei nicht angeklagt, liegt trotz formaler Erledigung der gesamten Anklage im Erkenntnis der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 Abs 1 StPO vor ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 526). Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, Punkt I/A/2 des Freispruchs (zu Punkt I/B/1 der Anklage ON 303) aufzuheben und dem Erstgericht in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 2 StPO aufzutragen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.

Mit Subsumtionsrüge (Z 10) strebt die Beschwerdeführerin eine Subsumtion der zu II/1 und 2 sowie III/1 und 2 abgeurteilten Taten nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, „313“ und 15 StGB an. Sie zeigt zunächst zutreffend auf, dass die dazu getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Schuldsprüche jeweils wegen Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB) zum Missbrauch der Amtsgewalt nicht tragen. Bei allen vier Schuldsprüchen konstatierten die Tatrichter nämlich, Jürgen H***** (US 42 f und 49) und Peter Hö***** (US 43 und 50) hätten ihre Beitragshandlungen in dem Bewusstsein gesetzt, dass Clemens M***** und der jeweils zuständige Verlassenschaftsrichter bei Gelingen des Tatplans „als vorsatzlos handelnde Werkzeuge“ die Verlassenschaften dem von ihnen namhaft gemachten Scheinerben Alwin V***** einantworten würden. Die Feststellungen entsprechen demnach nicht den eingangs dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung an die subjektive Tatseite beim Beitragstäter zum Missbrauch der Amtsgewalt (RIS-Justiz RS0108964; 14 Os 128/00). Auch diese Schuldsprüche waren daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider erlauben die insbesondere zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen (etwa hinsichtlich eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes) zwar nicht die angestrebte, sofortige Entscheidung in der Sache (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO). Allerdings indizieren Verfahrensergebnisse, auf welche die Rüge im Einzelnen zutreffend hinweist (ON 467 S 4 ff und 41 ff; ON 285 S 173, 193 ff, 201 ff und 511 ff), sehr wohl derartige Konstatierungen, weshalb die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Kurt T*****:

Die Verfahrensrüge (Z 2) kritisiert die gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers und anderer Angeklagter (ON 467 S 2 ff) „gemäß § 245 (Abs 1 vierter Satz) StPO“ hinsichtlich der die Mitangeklagten betreffenden Aussagen übrigens der Sache nach gemäß § 252 Abs 1 Z 3 StPO ( Kirchbacher , WK-StPO § 252 Rz 36; zur übereinstimmenden Reichweite der Verlesungsermächtigungen Ratz , Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 550 [553]) vorgenommene Verlesung eines Protokolls über vom Staatsanwalt im Zeitraum 28. Juli bis durchgeführte Vernehmungen des Jürgen H***** (ON 285 S 171 bis 395), der ab einem bestimmten Zeitpunkt während der Hauptverhandlung eine Aussage verweigerte. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, es handle sich bei dem Protokoll um eine Zusammenfassung von Befragungen des Jürgen H*****, welche davor über mehrere Wochen (zwischen Februar und Juli 2010 [vgl ON 285 S 171]) unter Umgehung der Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung unzulässigerweise in Form von Erkundigungen durchgeführt worden seien (vgl § 152 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO).

Dieses Vorbringen verkennt, dass das tatsächlich verlesene Protokoll, das allein unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes von Bedeutung ist, keinen Zweifel über die Rolle des Vernommenen als Beschuldigten lässt (ON 285 S 171 und 395). Ein von der Rüge vage angesprochenes Unterbleiben schriftlicher Dokumentation der im Vorfeld der eigentlichen Vernehmungen durchgeführten Befragungen (vgl § 152 Abs 3 StPO) stünde übrigens nicht unter Nichtigkeitssanktion.

Bleibt auch mit Blick auf die von Walter Ma***** im Wesentlichen inhaltsgleich erhobene Verfahrensrüge (Z 2) anzumerken, dass Jürgen H***** bereits vor seiner ersten Vernehmung am umfassend über seine Rechte als Beschuldigter informiert wurde (ON 285 S 3 und 9). Nach dieser Informationserteilung kommt gemäß der Legaldefinition des § 151 Z 2 StPO (vgl auch § 154 Abs 1 StPO, wonach Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person ist) nur mehr eine Beschuldigtenvernehmung in Betracht (vgl Kirchbacher , WK-StPO § 151 Rz 2 und 6). Sinn und Schutzzweck des § 152 Abs 1 StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegt gerade darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 187). Weshalb die Rechtsbelehrung des Beschuldigten, die rechtskonform (§ 50 StPO) möglichst frühzeitig erteilt wurde, anlässlich einer ausdrücklich als „fortgesetzte Vernehmung“ bezeichneten Befragung (ON 285 S 171) neuerlich hätte vorgenommen werden müssen, macht die Rüge nicht klar (vgl RIS-Justiz RS0126995).

Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I/A/1 auf die Feststellungen zur vom Beschwerdeführer veranlassten Beischaffung eines Verlassenschaftsaktes des Bezirksgerichts B***** und seine schon damals bestehende Kenntnis vom Tatplan des Jürgen H***** (US 69 f und 75) bezieht, spricht sie mit Blick auf das dem Schuldspruch zugrunde liegende Verhalten (Veranlassung von Falscheintragungen in Urkunden- und Namensverzeichnis) keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0106268). Demgemäß war die Aussage des Jürgen H*****, er habe Kurt T***** auch bei anderen Gelegenheiten um Beischaffung eines Aktes ersucht und ihm im gegenständlichen Fall keinen besonderen Grund für seine Bitte genannt (ON 422 S 10 und 22 f), nicht erheblich und solcherart unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert erörterungsbedürftig ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 409).

Mit der Berufung auf den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz (§ 14 letzter Halbsatz StPO) wird kein Begründungsmangel angesprochen (RIS-Justiz RS0117445).

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann nur bei (erheblich) unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vorliegen. Mit dem Einwand, bestimmte Schlussfolgerungen der Tatrichter fänden im Akteninhalt keine Deckung, wird ein derartiges Fehlzitat gerade nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099431).

Die Begründung für die Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/A/2 erst ab einem gewissen Zeitpunkt in den Tatplan des Jürgen H***** eingebunden gewesen (US 131 und 134 f), findet sich auf US 319 ff. Die pauschale Kritik, die Grundlage der Konstatierung sei „nicht nachvollziehbar“, scheitert schon am Fehlen einer konkreten Bezugnahme auf die Erwägungen der Tatrichter (RIS-Justiz RS0119370).

Das Erstgericht ging ohnehin davon aus, dass der Jahrgang 1995 des Urkundenverzeichnisses (samt Aktenvermerk, Hinterlegungsprotokoll und Meldung an das Zentrale Testamentsregister) nicht von Kurt T*****, sondern von Jürgen H***** verfälscht worden sei (US 136 ff), weshalb der Beschwerdehinweis auf dessen in diesem Sinn abgelegtes Geständnis unverständlich bleibt.

Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, dass die Erörterung der Aussage der Zeugin Mag. Claudia L***** zur Frage, wann und von wem sie erfahren habe, dass es in der Seniorenresidenz der Erblasserin noch ein Originaltestament derselben geben soll (US 326 f iVm ON 565 S 52 f), Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche.

Die weitere Mängelrüge zu diesem Schuldspruch schildert lediglich einen urteilsfremden Sachverhalt aufgrund eigener Beweiswerterwägungen und spricht solcherart keine der Kategorien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO an.

Die zum Schuldspruch I/B/2 getroffene Feststellung, (unter anderem) der Beschwerdeführer sei auf die Verlassenschaft „aufmerksam“ geworden, nachdem zu dieser gehörende Sparbücher und Bargeld im Gesamtwert von mehr als 170.000 Euro der Außerstreitabteilung des Bezirksgerichts D***** übergeben worden seien (US 144), betrifft keine entscheidende Tatsache, weshalb insofern die Geltendmachung eines Begründungsmangels nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0106268).

Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers hat sich das Erstgericht der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider sehr wohl auseinandergesetzt, diese jedoch mit ausführlicher Begründung als Schutzbehauptung verworfen (US 332 ff). Soweit der Beschwerdeführer aus seinen und den (gleichermaßen erörterten [US 329 ff]) Aussagen des Jürgen H***** für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, verlässt er den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0114524).

Die zum Schuldspruch I/A/3 geäußerte Kritik an den Feststellungen zur Urheberschaft von Eintragungen im Jahrgang 1993 des Urkundenverzeichnisses (Z 5 zweiter Fall) und dazu, dass der Beschwerdeführer keine Vermerke über das angebliche „Auftauchen“ des gefälschten Testaments in den Verlassenschaftsakt geschrieben habe (nominell Z 5 dritter Fall), spricht mit Blick auf das dem Schuldspruch zugrunde liegende Verhalten (die Weiterleitung des Testaments an den Gerichtskommissär und die Erfassung des Falsifikats im Jahrgang 2008 des Urkundenverzeichnisses) abermals keine entscheidenden Tatsachen an.

Das weitere zu diesem Schuldspruch erstattete Vorbringen erschöpft sich in einer auf verschiedene vom Erstgericht ohnehin umfassend erörterte (US 360 ff) Passagen der Verantwortung des Jürgen H***** gestützten, unzulässigen (RIS-Justiz RS0106588) Bekämpfung der Annahme dessen Glaubwürdigkeit durch die Tatrichter.

Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit dem Schuldspruch X/B/2 relevante Kritik an der Überzeugung des Erstgerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Reingard C***** (US 407 ff) und der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die unter anderem mit dem Hinweis auf dessen als widerlegt erachtete Aussage zu seiner Nichtbefassung mit dem Sachwalterschaftsverfahren Wilhelm Mu***** (US 400) begründet wurde.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. Ebenso wenig mit dem Hinweis auf eine bestätigende Antwort des Jürgen H***** auf einen aus dem Zusammenhang gerissenen Vorhalt, demzufolge er weder mit dem Beschwerdeführer noch mit Clemens M***** offen über laufende und geplante Betrügereien gesprochen habe (ON 422 S 23 iVm ON 285 S 177; vgl die unmittelbar vor der ins Treffen geführten Passage abgelegten Depositionen des Jürgen H***** ON 285 S 175 ff: „Ich vermied es, meine Karten mehr offenzulegen, als unbedingt erforderlich.“ „Das ging im Laufe der Zeit dazu über, dass ich sie“ [Anm: Kurt T***** und Clemens M*****] „zu unrechtmäßigen Handlungen verleitet habe, die vor ihnen nicht mehr zu kaschieren waren. Trotzdem haben sie mitgemacht.“ „M*****, T***** und Ma***** waren diejenigen, die bei Gericht mit zunehmender Häufigkeit meiner Aktivitäten mitbekommen haben, dass ich Verträge, Register und Testamente fälschte …“). Im Laufe der weiteren Befragung in der Hauptverhandlung gab Jürgen H***** zu diesem Thema differenzierend an, dass diese beiden anderen Angeklagten bei einzelnen Verlassenschaftsverfahren schon „gewusst haben, um was es geht“, es habe eine „stillschweigende Übereinkunft“, „ein flüssiges Verständnis“ gegeben (ON 422 S 24).

Die pauschale Behauptung (Z 9 lit a, teils nominell im Rahmen der Mängelrüge), das Urteil habe Feststellungen zur subjektiven Tatseite „unterlassen“ oder diese seien „nicht eindeutig“, übergeht die gerade dazu ausführlich getroffenen Konstatierungen (US 75, 142 f, 155 f, 170 f und 199). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das (zu mehreren Schuldsprüchen) als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konkret angesprochene Recht des Staates auf Richtigkeit der Urkunden- und Namensverzeichnisse (vgl § 369 Abs 1 und 2 Geo) für die Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichen sollte (vgl RIS Justiz RS0099620). Soweit die Rechtsrüge im Übrigen unzutreffend (vgl den Einleitungssatz zum Schuldspruch I auf US 2 f) das Fehlen derartiger Feststellungen „im Urteils spruch “ bemängelt, übersieht sie, dass materielle Nichtigkeit ausschließlich aus einem Vergleich des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) mit der in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) enthaltenen Sachverhaltsgrundlage abgeleitet werden kann ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 269; vgl RIS-Justiz RS0089089).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Clemens M*****:

Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert, dass die Zeugin Sabine Sch***** bei ihrer Vernehmung nicht korrekt über die ihr als Lebensgefährtin des Angeklagten Jürgen H***** (vgl US 32) gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO zukommende Befreiung von der Pflicht zur Aussage belehrt worden sei. Tatsächlich wurde diese Zeugin nach dem Inhalt des (unbedenklichen) Hauptverhandlungsprotokolls (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 312) rechtsirrig „über ihr Aussageverweigerungsrecht gem. § 157 1 Z 1 StPO“ belehrt (ON 565 S 5). Im Anschluss an die Belehrung erklärte sie ausdrücklich: „Ich will aussagen.“ In weiterer Folge erläuterte der Vorsitzende noch, die Zeugin habe zunächst (außerhalb der Hauptverhandlung) erklärt, nicht aussagen zu wollen, dann aber nach einem Telefonat mit ihm und Gesprächen mit weiteren Richtern ihre Meinung geändert (vgl ON 465 und 475; 14 Os 55/05b). Nach jüngerer Rechtsprechung wird der Informationspflicht des § 159 Abs 1 StPO entsprochen, wenn der Zeuge der Sache nach richtig über den Umfang einer ihm zukommenden Aussagebefreiung/eines Aussage verweigerungsrechts belehrt wird, eine Bezugnahme auf bestimmte Aussagebefreiungs- oder verweigerungsgründe ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0122589 [zu § 152 StPO idF vor BGBl I 2004/19]; Kirchbacher , WK-StPO § 159 Rz 4). Diesen Anforderungen wurde hier Genüge getan, da der Vorsitzende der Zeugin ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht zubilligte und sie durch die ausdrückliche Erklärung, aussagen zu wollen, darauf auch rite im Sinn des § 159 Abs 3 erster Satz StPO verzichtete (vgl 12 Os 128/07a; Kirchbacher , WK StPO § 159 Rz 9).

Im Übrigen wäre der Verfahrensrüge auch deshalb kein Erfolg beschieden, weil den Beschwerdeführer belastende Feststellungen nicht auf der Aussage dieser Zeugin beruhen, diese vielmehr in den Entscheidungsgründen lediglich zur Rolle des Walter Ma***** im Zusammenhang mit dem Schuldspruch IV (US 276 ff) und zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Reingard C***** (mit Bedeutung für Kurt T***** [US 409]) zitiert wird. Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss dieser Zeugenaussage auf die Entscheidung ist daher im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 741).

Der Einwand der Mängelrüge, das Urteil stütze sich auf Aktenbestandteile, die „weder verlesen oder zusammengefasst vorgetragen“ worden seien (Z 5 vierter Fall), unterlässt zum Großteil (bei 36 von 39 in der Beschwerde aufgezählten Unterpunkten) jegliche Bezeichnung, welche Feststellung zu entscheidenden Tatsachen konkret von dem behaupteten Begründungsmangel betroffen sei, und zur Gänze (bei allen Unterpunkten) die Anführung, welches erhebliche Beweisergebnis aus den zumeist nur pauschal aufgezählten Ordnungsnummern in die Beweiswürdigung Eingang gefunden habe, und verfehlt schon deshalb die prozessordnungskonforme Darstellung. Ein Urteil ist nämlich nur dann offenbar unzureichend begründet, wenn es in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf Beweismitteln gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO). Die bloße Erwähnung nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen bewirkt als solche keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0113209, RS0113210; zuletzt 14 Os 79/12t mwN).

Lediglich zur Illustration sei daher erwähnt, dass es sich bei einem Gutteil der in der Rüge offenbar unüberprüft als „nicht verlesen“ ins Treffen geführten Ordnungsnummern um Hauptverhandlungsprotokolle des gegenständlichen Verfahrens handelt (ON 420, 456, 468, 469, 525, 526, 564, 565, 566, 629). Die zu zehn Unterpunkten als nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen angeführte ON 285 (mit Protokollen über von der Kriminalpolizei oder dem Staatsanwalt durchgeführte Beschuldigtenvernehmungen) entspricht dem Band XXVI, der ausdrücklich „zur Gänze vorgetragen“ wurde, wobei daraus „keine wortwörtlichen Verlesungen gewünscht“ wurden (ON 631 S 3). Bei zahlreichen weiteren in der Rüge aufgezählten Ordnungsnummern (beispielsweise zu I/B/1: „ON 29, 31, 43“ oder zu I/B/2: „ON 48, 46, 52“) handelt es sich wie bei inhaltlicher Betrachtung der jeweiligen Zitate in den Entscheidungsgründen (vgl US 82 und 149) übrigens leicht erkennbar nicht um solche des gegenständlichen Strafaktes, sondern um Bestandteile von Beiakten (Verlassenschaftsakten), die (jedenfalls soweit für die den Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüche relevant) „ zur Gänze “ vorgetragen wurden (ON 631 S 7, 9, 10 f und 12).

Dem zum Schuldspruch I/B/1 ausgeführten Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider liegt eine erheblich unrichtige Wiedergabe der den Beschwerdeführer belastenden Aussage des Jürgen H*****, wonach jener spätestens bis zum im Rahmen einer Gesprächsrunde beim Bezirksgericht D***** von der Fälschung des plötzlich aufgetauchten Testaments der Anna I***** erfahren habe (US 253 iVm ON 285 S 309), nicht vor. Gerade in diesen belastenden Angaben liegt ein zentrales Begründungselement (vgl auch US 254 f) für die Konstatierung zum Wissensstand des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt, was die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) übergeht. Ob dieser schon (unmittelbar) davor aufgrund seiner Rechtspflegertätigkeit Kenntnis von diesem Testament nach dessen Einlangen in der Geschäftsabteilung für Außerstreitsachen erlangt hat (vgl US 79), ist nicht entscheidend, der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur damaligen Zeit keine Kanzleitätigkeit mehr verrichtet, sondern in einem räumlich getrennten Büro gearbeitet habe, daher nicht gesondert erörterungsbedürftig.

Bei dem in diesem Zusammenhang festgestellten Kommentar des Beschwerdeführers, dass „in diesem Fall die Angeklagte Mag. Kornelia R***** nichts bekomme und ein anderer schneller gewesen sei“ (US 80), handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines erheblichen Umstands, der nicht für sich alleine, sondern nur in Zusammenschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führte; sie ist als solche einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 410). Das weitere dazu erstattete Vorbringen bekämpft bloß unzulässig (RIS-Justiz RS0106588) die Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers (US 252). Ebenso wenig handelt es sich bei den Urteilserwägungen zum „enormen Auffälligkeitswert“ des wiederholten plötzlichen Auftauchens eines Testaments innerhalb kurzer Zeit (US 252) und dem dadurch bei Gericht verursachten „Riesenwirbel“ (US 79 und 254 f) um für sich allein erhebliche Umstände. Auch sie sind demnach nicht Gegenstand der Mängelrüge, weshalb die Tatrichter dem weiteren Einwand zuwider (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten waren, nach Ansicht des Beschwerdeführers dagegen sprechende Beweisergebnisse (wie etwa Aussagen zum hohen Aktenanfall in Verlassenschaftssachen beim Bezirksgericht D***** oder zu seiner schlampigen Arbeitsweise sowie Relativierungen in Bezug auf die Aufregung wegen des Testaments) gesondert zu erörtern.

Die Tatrichter gingen davon aus, dass die zuvor bezeichnete Gesprächsrunde „nach Dienstschluss“ in der Kantine des Gerichts stattgefunden habe (US 80). Weshalb davon ausgehend ein Zeiterfassungsprotokoll, demzufolge der Beschwerdeführer seinen Dienst am um 15:30 Uhr beendet habe, ein erhebliches (den Feststellungen entgegenstehendes), solcherart erörterungsbedürftiges (RIS Justiz RS0098495) Beweisergebnis sein soll, macht die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich.

Gleiches gilt für Aussagen, nach denen Clemens M***** sich im zu diesem Schuldspruch relevanten Zeitraum nur selten an Gesprächsrunden in der Gerichtskantine beteiligt habe. Sie stehen nämlich den im Sinn einer (im Anlassfall) bloß ausnahmsweisen Teilnahme getroffenen (US 80 und 253) Konstatierungen gerade nicht entgegen.

Der von der weiteren Mängelrüge behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, Clemens M***** habe im Zuge des Kantinengesprächs am von der Fälschung des gegenständlichen Testaments erfahren (US 79 f), und der (zeitlich etwas unpräziseren) beweiswürdigenden Erwägung, Kurt T***** habe „frühestens am 07. 10. oder am “ (im Zuge dieses Gesprächs) von diesem Umstand Kenntnis erlangt (US 259), liegt nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht vor (vgl RIS Justiz RS0117402).

Die Überlegung der Tatrichter, Clemens M***** habe bei der inkriminierten (beschlussmäßigen) Annahme der Erbserklärung aufgrund der Aktenlage gewusst, dass mehrere Liegenschaften zur Verlassenschaft gehörten, und deshalb mit auf Herbeiführung eines 50.000 Euro übersteigenden Vermögensschadens (bei den rechtmäßigen Erben) gehandelt (US 256), verstößt nicht gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0118317). Zudem spricht dieser Einwand schon mit Blick auf den bei Missbrauch der Amtsgewalt zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz (RIS-Justiz RS0121981) und die weiteren, den Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüche keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0120980).

Zum Schuldspruch I/C kritisiert die Mängelrüge das Unterbleiben einer Erörterung (Z 5 zweiter Fall) der schon von der Tatsachenrüge des Angeklagten Kurt T***** angesprochenen Aussage des Jürgen H*****, er habe „weder mit T***** noch mit M***** jemals offen über laufende und geplante Betrügereien geredet“ (ON 285 S 177). Wie sich aus der Antwort zum dortigen Einwand ergibt, steht diese aus dem Zusammenhang gerissene Aussagepassage im Hinblick auf die Klarstellungen des Jürgen H***** in der Hauptverhandlung den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch hier) nicht erörterungsbedürftig entgegen.

Der Einwand, es sei „nicht festgestellt, wie und wann der Inventarsentwurf (ON 102) in den Besitz von M***** und/oder H***** gelangte“ (vgl US 98 f), spricht weder eine Nichtigkeitskategorie der Z 5 noch eine entscheidende Tatsache an.

Die Gründe, weshalb die Tatrichter die Angaben des Jürgen H***** auch zu diesem Schuldspruch insgesamt für glaubwürdig erachteten, werden in den Entscheidungsgründen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze und in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit einer von der Rüge (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen geführten Aussagepassage (ON 285 S 151) dargelegt (US 284). Eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von anderen, angeblich unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnissen, welche angeblich zu für den Beschwerdeführer günstigeren Tatsachenfeststellungen geführt hätten, unterlässt die weitere Mängelrüge (RIS Justiz RS0118316 [T5]). Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Feststellung, Walter Ma***** habe Jürgen H***** und Clemens M***** aus Freude darüber, dass seine Forderung gegen den Erblasser Josef W***** Eingang in das Inventar gefunden habe, auf ein Getränk eingeladen (US 99), betrifft keine entscheidende Tatsache, weshalb die dagegen vorgebrachten Argumente der Mängelrüge schon im Ansatz verfehlt sind (RIS Justiz RS0106268).

Gleiches gilt für die zu den Schuldsprüchen I/E/1 und X/B/3 (und VII) getroffene Feststellung zum Inhalt eines Telefongesprächs zwischen Mag. Kornelia R***** und dem Beschwerdeführer (US 177 f). Dieser erlangte nach den weiteren Konstatierungen nämlich in einem Gespräch mit Jürgen H***** Kenntnis von dessen Bestimmung zur Fälschung eines Testaments und entwickelte mit ihm den Tatplan (US 179 ff). Demnach geht auch die Behauptung fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Inhalt des ersten Telefonats ins Leere.

Dem Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider steht der beweiswürdigenden Erwägung, nach welcher Jürgen H***** den Beschwerdeführer (mit einer Ausnahme) durchgehend im Sinn einer Bestimmung zur Verfälschung des Urkundenverzeichnisses (Jahrgang 1983) belastet habe (Schuldspruch X/B/3), eine Passage der Vernehmung des Jürgen H*****, wonach er selbst diese Manipulationen vorgenommen habe (ON 285 S 363; Schuldspruch X/B/2), nicht entgegen.

Die Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a), bei dem vom Erstgericht zum Schuldspruch I/B/1 als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates auf „ordnungsgemäße Führung und inhaltliche Richtigkeit der Urkundenverzeichnisse sowie auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verlassenschaften und Einantwortung der Nachlasswerte an die rechtmäßigen Erben“ (US 87) sei nach den Maßstäben der Rechtsprechung nicht konkret, trifft zwar zum Teil mit Ausnahme des Anspruchs auf Richtigkeit der Urkundenverzeichnisse (vgl § 369 Geo), der aber im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat (Annahme der Erbserklärung) keine Rolle spielt zu (vgl dazu bereits die grundsätzlichen Ausführungen), übergeht aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die in derselben Urteilspassage getroffene (ausreichende) Feststellung, der zufolge der Beschwerdeführer auch die Schädigung der gesetzlichen Erben in einem 50.000 Euro übersteigenden Ausmaß intendierte.

Die zu diesem Schuldspruch und zu I/C unter irreführender Bezugnahme auf Rechtsprechung des für Missbrauch der Amtsgewalt exklusiv zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer könne „nicht aufgrund privat außerhalb seiner Dienstzeit erworbenen Wissens verpflichtet sein, dienstliche Handlungen daraus abzuleiten“, verkennt, dass ein Beamter nach der zitierten Entscheidung (17 Os 16/12z, EvBl 2013/21, 130) privat erworbenes Wissen sehr wohl zu verwerten hat, wenn er mit dem Sachverhalt in weiterer Folge dienstlich konfrontiert ist und Amtsgeschäfte vorzunehmen hat (vgl in diesem Sinn auch RIS Justiz RS0089071; zuletzt 17 Os 1/13w). Genau dies war hier der Fall, als der Beschwerdeführer jeweils nach Kenntniserlangung von der Fälschung eines Testaments im Rahmen einer (privaten) Gesprächsrunde mit Beschluss die Erbserklärung der Scheinerbin annahm (zu I/B/1) oder den Nachlass den Scheinerben einantwortete (zu I/C). Die Anknüpfung an einen Rechtssatz (eine Entscheidung) des Obersten Gerichtshofs entspricht nur dann dem Erfordernis methodengerechter Argumentation einer Rechtsrüge, wenn dies innerhalb der (hier nicht eingehaltenen) von Logik und Grammatik gezogenen Grenzen erfolgt (RIS Justiz RS0116962).

Die zum Schuldspruch I/B/2 ausgeführte Rechtsrüge behauptet einen Mangel von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, verfehlt jedoch abermals den im gesamten Urteilssachverhalt gelegenen (tatsächlichen) Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes. Angelastet wird dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in objektiver Hinsicht, an der Erstellung eines unrichtigen Aktenvermerks über die angebliche Hinterlegung und Behebung eines (gefälschten) Testaments im Jahr 1997 beteiligt gewesen zu sein (US 148), weiters den Verlassenschaftsakt einerseits (mehrmals) dem Gerichtskommissär ohne Hinweis auf die Fälschung des Testaments (US 150 f), andererseits der Finanzprokuratur unter Anschluss eines (nicht zu diesem Akt gehörenden) Schreibens der Post AG und eines Aktenvermerks über einen (ebenfalls nicht dieses Verfahren betreffenden) Zustellfehler übermittelt zu haben (US 153 f). In subjektiver Hinsicht konstatierten die Tatrichter, der Beschwerdeführer sei bei der Konkretisierung des Tatplans (im Sommer 2006) beteiligt und in die Fälschung (des Testaments) eingebunden gewesen (US 146). Ihm sei bewusst gewesen, dass er durch die Einbringung des falschen Testaments in das Verlassenschaftsverfahren seine Befugnis missbrauche, und er habe bei seinen Tathandlungen (unter anderem) mit dem Vorsatz gehandelt, den Staat als Heimfallsberechtigten in einem 50.000 Euro übersteigenden Ausmaß zu schädigen (US 155 f). Dass der Beschwerdeführer auch mit dem Wissen agierte, mit dem Verlassenschaftsakt das gefälschte Testament an den Gerichtskommissär weiterzuleiten und die (also sämtliche) ihm angelasteten Handlungen mit dem bezeichneten Schädigungsvorsatz setzte, ergibt sich nochmals unmissverständlich aus US 346 f. Inwiefern das Urteil in diesem Zusammenhang mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen belastet sein soll, macht die Rüge angesichts dessen nicht deutlich. Zur Behauptung, im „Urteilsspruch“ (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) fehlte eine Aussage zur subjektiven Tatseite, kann auf die Antwort zur Rechtsrüge des Kurt T***** verwiesen werden.

Weshalb die Anfertigung eines (inhaltlich unrichtigen) Aktenvermerks über die Hinterlegung und Behebung eines Testaments „niemals eine Amtshandlung“ eines Gerichtsbediensteten, dieser also dazu „nicht einmal in abstracto befugt“ sein könne, vermag die zum Schuldspruch I/B/2 ausgeführte Subsumtionsrüge (Z 10) nicht darzulegen. Sie übergeht zudem, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch die mehrmalige (missbräuchliche) Übermittlung des Verlassenschaftsaktes an den Gerichtskommissär zur Last liegt und spricht solcherart keine subsumtionsrelevante Frage an.

Die weitere Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert den Schuldspruch X/B/3 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 1, 224, „313“ StGB, obwohl es sich bloß um einen Teil des von den Schuldsprüchen I/E/1 und VII erfassten einheitlichen Tatkomplexes handle. Sie übergeht dabei die Feststellungen, nach denen die (Bestimmung zur) Verfälschung des Urkundenverzeichnisses keineswegs bloß Teilakt eines auf einem einzigen Willensentschluss beruhenden (amtsmissbräuchlichen) Gesamtgeschehens war, der Beschwerdeführer die inkriminierte Initiative vielmehr erst nach den Interventionen der Mag. Kornelia R***** setzte, um den Tatplan zu retten (US 190). Echte (Realkonkurrenz) eines zur Absicherung eines Missbrauchs der Amtsgewalt (und nicht als dessen Teilakt verwirklichten) Urkundendelikts ist aber möglich, wenn durch dieses wie hier ein weiteres Rechtsgut beeinträchtigt wird ( Kienapfel/Schroll in WK 2 StGB § 223 Rz 270; Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 5 § 302 Rz 64; Zagler , SbgK § 302 Rz 177; vgl RIS-Justiz RS0091613; Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28 31 Rz 66).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Peter Hö*****:

Die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) erstattet mit der Kritik, das Erstgericht habe „sich mit der Schadensgutmachung nicht genügend auseinandergesetz(t)“, bloß ein Berufungsvorbringen (vgl § 34 Abs 1 Z 14 StGB).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch III/1 bedarf mit Blick auf dessen amtswegig erfolgte Aufhebung keiner Erörterung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter Ma*****:

Zur mit der gleichen Zielrichtung wie jene des Angeklagten Kurt T***** erhobenen Verfahrensrüge (Z 2) kann auf die dort gegebene Antwort verwiesen werden. Aus dieser ergibt sich zudem, dass das Anliegen des Beschwerdeführers schon mangels Verstoßes gegen Gesetze oder Verfahrensgrundsätze auch unter dem Aspekt der „in eventu“ geltend gemachten Z 4 nicht berechtigt ist (vgl im Übrigen zum Erfordernis hier gar nicht behaupteter Gleichwertigkeit eines nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Gesetzesverstoßes etwa 13 Os 83/08t; Ratz , WK StPO § 281 Rz 57 ff und 336 ff; Kirchbacher , WK StPO § 245 Rz 75).

Hinsichtlich des Vorbringens zum Schuldspruch IV wird auf dessen Aufhebung verwiesen.

Der Einwand der Mängelrüge zum Schuldspruch VI, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Namen der Scheinlegatarinnen genannt (US 181 f), sei „sinnwidrig, unbegründet“ und „gegen jedwede Logik und Denkgesetze“, nimmt auf die begründenden Überlegungen der Tatrichter (US 396 ff) gar nicht Bezug (RIS-Justiz RS0119370).

Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch IX die Konstatierungen zur Kausalität (vgl US 53, 59 f, 226 und 448) seines Beitrags zur strafbaren Handlung des Jürgen H***** (VIII/A/1) unter Berufung auf dessen eigenes Fachwissen der Sache nach als unvollständig (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, unterlässt er die deutliche und bestimmte Bezeichnung von diesen Feststellungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen (RIS Justiz RS0118316 [T5]). Weshalb der Schuldspruch Konstatierungen dazu vorausgesetzt hätte, „welches weitere Fachwissen der Angeklagte Walter Ma***** zur Verfügung gestellt haben soll“, macht die weitere Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht klar.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft bloß unzulässig (RIS-Justiz RS0099649), zudem ohne konkreten Aktenbezug (RIS-Justiz RS0117961, RS0119310), die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Angeklagten Jürgen H***** und der Zeugin Sabine Sch***** (US 226 f, 399). Mit der Aufforderung, „der OGH“ wolle „in diesem Zusammenhang dazu Stellung nehmen“, „wie oft Beschwerdeführer mit der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes“, der „nur auf Druck des Europäischen Gerichtshofes alibimäßig in der Strafprozessordnung Einfluss fand“, „bislang durchgekommen bzw. erfolgreich waren“, entfernt sich das Vorbringen gänzlich von den Prüfungskriterien irgendeines Nichtigkeitsgrundes und entspricht nicht dem einem Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (vgl Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 15; Ratz , WK-StPO § 285d Rz 10).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich darin, abermals die Kausalität des zum Schuldspruch IX angelasteten Beitrags für den von Jürgen H***** begangenen Betrug nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu verneinen. Es kann daher auf das zur Mängelrüge Ausgeführte verwiesen werden.

Zur Strafneubemessung betreffend Clemens M*****:

Bei der hinsichtlich dieses Angeklagten erforderlichen Strafneubemessung waren erschwerend die Tatwiederholung innerhalb des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu werten, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), die teils bloß versuchte Tatausführung (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und die Begehung der Taten vor längerer Zeit verbunden mit zwischenzeitigem Wohlverhalten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) zu werten. Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien (§ 32 Abs 3 StGB) wirkten besonders die viel (mehr als 40 )fache Überschreitung der Schadensqualifikation des § 302 Abs 2 zweiter Fall StGB zum Nachteil des Angeklagten. Im Rahmen der Tatfolgen war dabei die maßgeblich auch von Clemens M***** zu verantwortende infolge der besonderen Dimension des Straffalles eingetretene Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die Justiz zu berücksichtigen. Die teils sehr sorgfältige Vorbereitung der Taten wirkte ebenso zu Ungunsten dieses Angeklagten wie der (im Verhältnis zu den übrigen Angeklagten zu berücksichtigende) Umstand, dass er als für Verlassenschaftssachen zuständiger Rechtspfleger teilweise durch missbräuchliche Einantwortung (zu I/C und I/E/1) Hoheitsakte von besonderer Bedeutung zum Nachteil der rechtmäßigen Erben setzte.

Entgegen der Meinung des Erstgerichts kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB, der nicht einfach auf eine „lange“ (vgl US 459 und 462), sondern auf eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer abstellt, nicht zum Tragen:

Bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Clemens M***** erstmals im Dezember 2009 von dem gegen ihn geführten, außerordentlich komplexen Verfahren erfahren hat. Die umfangreichen Ermittlungen, welche die viele Jahre zurückgehende Analyse zahlreicher Verlassenschafts- und Grundbuchsakten sowie verschiedener Register und Geschäftsbehelfe des Bezirksgerichts D***** erforderten, wurden in zwei (aus Gründen des § 28 StPO getrennten) Verfahren geführt. Die Anklagen wurden im April und Juni 2011 eingebracht und zuletzt am rechtswirksam. Die Hauptverhandlung wurde ursprünglich gegen zehn, zuletzt noch gegen sechs Angeklagte an 22 Tagen abgewickelt, das Urteil gegen diese am verkündet. Die beinahe 500 Seiten starke Urteilsausfertigung wurde den Beteiligten Ende November 2012 zugestellt, die Frist zur Ausführung mehrerer Nichtigkeitsbeschwerden (und Berufungen) gemäß § 285 Abs 2 StPO auf drei Monate verlängert. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurden drei, zu Ausführungen von Berufungen neun Gegenausführungen beim Erstgericht eingebracht. Mit der vorliegenden Entscheidung wurde das umfangreiche und komplexe Verfahren hinsichtlich des Angeklagten Clemens M***** in weniger als vier Jahren ohne erkennbare Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität rechtskräftig beendet. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt daher nicht vor (vgl 13 Os 12/10d; 13 Os 100/11x; Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 24 Rz 69 ff).

Die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren war daher tat- und schuldangemessen und entsprach der Täterpersönlichkeit.

Im Hinblick auf die Art der (über mehrere Jahre begangenen) Taten und die Person des Rechtsbrechers konnte die Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen zwar nicht zur Gänze, immerhin aber teilweise bedingt nachgesehen werden. Für eine bedingte Nachsicht des Amtsverlusts gemäß § 44 Abs 2 StGB besteht angesichts der massiven, engstens mit der Amtsstellung verbundenen Delinquenz kein Raum.

Mit ihren gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufungen waren der Angeklagte Clemens M***** und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Zu den Aussprüchen über privatrechtliche Ansprüche:

Die Aufhebung der Schuldsprüche I/B/1 (nur hinsichtlich Jürgen H*****) sowie I/E/2, II/1 und 3, III/1, IV, V und VII bedingte die Beseitigung der darauf basierenden Adhäsionserkenntnisse (RIS-Justiz RS0101311, RS0101303). In Ansehung der Verlassenschaftssachen Wilhelm Mu***** und Marie J***** basiert der Jürgen H*****, Clemens M***** und Kurt T***** betreffende Privatbeteiligtenzuspruch auch auf in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche (I/E/1, VI sowie X/A/1 und 2 sowie X/B/1/a, 2 und 3). Allerdings hat das Erstgericht das Adhäsionserkenntnis bei diesen Angeklagten undifferenziert auf sämtliche Schuldspruchsachverhalte gestützt (US 479 f), sodass schon der Wegfall auch nur eines davon den Zuspruch beseitigt ( Ratz , WK-StPO § 289 Rz 7).

Auf diese Aufhebung waren die Berufungswerber mit ihren gegen davon betroffene Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche gerichteten Berufungen zu verweisen.

Die von Clemens M***** gegen den auf dem Schuldspruch I/B/1 (Verlassenschaftssache Anna I*****) basierenden Privatbeteiligtenzuspruch ergriffene Berufung ist im Ergebnis berechtigt, weil ihm in diesem Zusammenhang zur Last liegt, als für dieses Verlassenschaftsverfahren zuständiger Rechtspfleger die Erbserklärung der Scheinerbin mit Beschluss (wissentlich) missbräuchlich angenommen zu haben. Er handelte dabei somit im Sinn des § 1 Abs 1 AHG als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze. Ein aus dieser Straftat resultierender Vermögensschaden kann daher nicht gegen den Angeklagten geltend gemacht werden, sondern allenfalls gegen den Bund im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens (14 Os 27/96; 12 Os 117/90; Spenling , WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 8 und § 369 Rz 70 ff). Die im Urteilstenor (Punkt 8/a) genannten Privatbeteiligten waren daher in Stattgebung der Berufung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Mit seiner gegen den im Zusammenhang mit dem Schuldspruch VI (Verlassenschaftssache Wilhelm Mu*****) stehenden Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten Berufung wendet Walter Ma***** ein, er habe im Verhältnis zu den übrigen Angeklagten nur einen „geringfügigen Beitrag geleistet“, weshalb es keinesfalls gerechtfertigt sei, ihn „zu 50 % der geltend gemachten Ansprüche haftbar zu machen“; die Privatbeteiligten hätten auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden müssen. Er übersieht dabei, dass mehrere (auch Beitrags-)Täter, die einen Schaden gemeinschaftlich und vorsätzlich zugefügt haben, grundsätzlich solidarisch haften (§§ 1301 f ABGB). Dass die übrigen Angeklagten einen Schaden in Überschreitung des gemeinsamen Tatplans verursacht hätten (vgl Spenling , WK-StPO § 369 Rz 26), behauptet der Berufungswerber zu Recht (US 180 ff) nicht. Im Übrigen hat das Erstgericht die Haftung (zu seinen Gunsten) ohnehin bloß für den aus den von ihm vorgeschlagenen Legaten resultierenden Anteil des Schadens ausgesprochen.

Gegen dieses Walter Ma***** betreffende Adhäsionserkenntnis richten sich die (gemeinsam ausgeführten) Berufungen (ON 741) der Privatbeteiligten Anna Maz*****, Maria Wa*****, Martin G*****, Herbert G*****, Richard G*****, Josef G*****, Margrit B*****, Rosmarie Ri*****, Norbert H*****, Christine H*****, Helga Mu*****, Renate N*****, Alfons Jä*****, Edith K*****, Helga I*****, Anton Mu***** und Nachlass von Lotte F***** sowie die Berufung des Privatbeteiligten Otmar G***** (ON 745). Sie wenden sich übereinstimmend gegen die teilweise Verweisung auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich Walter Ma***** und bekämpfen damit der Sache nach unzulässig die Höhe des Zuspruchs. Der Privatbeteiligte kann nämlich im kollegialgerichtlichen Verfahren gemäß § 366 Abs 2 und 3 StPO Berufung nur gegen die (trotz Verurteilung erfolgte) gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg ergreifen ( Spenling , WK-StPO § 366 Rz 20; Ratz , WK-StPO § 283 Rz 4).

Gleiches gilt für die (nicht ausgeführten) Berufungen der Privatbeteiligten Martin Ru*****, Michael Ru*****, Anna May*****, Maria O*****, Irma Fu***** und Helene He*****.

Fehler der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche zeigt auch die (ebenfalls nicht ausgeführte) Berufung der Privatbeteiligten Karolina W***** nicht auf.

Schließlich bleiben auch die von den Privatbeteiligten Christine Sc***** (ON 743) und Josef Sp***** (ON 744) inhaltsgleich gegen die im Zusammenhang mit dem Schuldspruch VIII/A/3 (Verlassenschaftssache Ernst Ru*****) erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg ergriffenen Berufungen ohne Erfolg. Die Berufungswerber bringen im Wesentlichen vor, das Erstgericht hätte durch Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere durch Einholung eines graphologischen (gemeint: schriftenvergleichenden) Sachverständigengutachtens, die Entscheidungsgrundlage soweit verbreitern können, dass ein Zuspruch möglich gewesen wäre. Dieses Vorbringen übersieht, dass Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten nur die mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden können ( Spenling , WK-StPO § 366 Rz 18 f). Solche Verfahrensmängel könnten jedoch nur im Fall eines (hier nicht erfolgten) Freispruchs und bei entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung zum Gegenstand einer auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (§ 282 Abs 2 StPO).

Zu den sonstigen Aussprüchen:

Der Ausspruch über die Abschöpfung der bei Peter Hö***** eingetretenen Bereicherung gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2002/134 basiert unter anderem auf dem Schuldspruch III/1 (Verlassenschaftssache Anna Ha*****). Durch dessen Aufhebung (in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft) fehlt es insoweit an die Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung tragenden Feststellungen als Voraussetzung dieser vermögensrechtlichen Anordnung. Dies hatte die Beseitigung auch dieses Ausspruchs zur Folge.

Eine Entscheidung in der Sache war nicht zu treffen, weil das lediglich durch Vorlage der Kopie eines Überweisungsbelegs begleitete und ohne Bezugnahme auf einen Schuldspruch (oder zivilrechtliche Ansprüche aus einer bestimmten Tat) im Gerichtstag erstattete Vorbringen des Verteidigers des Peter Hö*****, dieser habe weitere Schadensgutmachung in Höhe von 250.000 Euro geleistet (vgl § 20a Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/136), eine weitere Beweisaufnahme erforderlich macht (vgl Ratz , WK StPO § 285i Rz 4 f, § 288 Rz 28).

Mit seiner gegen den Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung gerichteten Berufung war Peter Hö***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Mit ihren Berufungen im Übrigen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht der Angeklagten erstreckt sich weder auf durch das amtswegige Vorgehen noch auf durch ganz erfolglos gebliebene Berufungen der Privatbeteiligten verursachte Kosten. Für Letztere war diesen Privatbeteiligten der Ersatz aufzuerlegen ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 12).