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SWK 6, 20. Februar 2016, Seite 380

Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

(B. R.) – Im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hat das deutsche III C 3 – S 7130/15/10001 bzw IV C 4 – S 0185/15/10001 :001 (2016/0080207), hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, bestimmte Billigkeitsmaßnahmen erlassen (Ergänzung des IV C 2 – S 2730/0-01 [2014/1036761], BStBl I 2014, 1613).

Diese betreffen ua Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften für die Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern, die Heranziehung umsatzsteuerlicher Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger, anzuwenden sind sowie die umsatzsteuerliche Behandlung des Kostenersatzes durch Gebietskörperschaften an steuerbegünstigte Einrichtungen für den Bezug von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistungen (zB Renovierung von Wohnungen).

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