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SWK 6, 20. Februar 2016, Seite 375

Kommunalsteuerpflicht bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland

VwGH verwirft bisherige Verwaltungspraxis

Stefan Haas

Werden Arbeitskräfte ins Ausland überlassen, so werden diese auf Basis der bestehenden Verwaltungspraxis, unabhängig von der Dauer der Überlassung, der inländischen Betriebsstätte des Überlassers zugeordnet und dort mit ihren Bezügen zur Kommunalsteuer erfasst. Der VwGH widerspricht im Erkenntnis vom , 2012/13/0085, dieser Rechtsansicht und nimmt nach Ablauf von sechs Monaten eine Zuordnung zur ausländischen Betriebsstätte vor.

1. Derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis

Steuergegenstand der ausschließlich als Gemeindeabgabe ausgestalteten Kommunalsteuer sind die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens gewährten Arbeitslöhne. Der Dienstnehmerbegriff in § 2 KommStG ist relativ weit gefasst und umfasst neben Dienstnehmern iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 auch Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung ins Inland überlassen werden. Wird Eigenpersonal grenzüberschreitend im Ausland tätig, so ist vorweg zu beurteilen, in welcher zivilrechtlichen Form dieser Auslandseinsatz erfolgt. So kann die Auslandstätigkeit sowohl im Rahmen eines Werkvertrags (Entsendung zur Erbringung einer Aktivleistung) als auch im Ra...

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