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Pflegekosten bei Vermögen keine außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Muss ein Erbe rückständige Pflegekosten bezahlen, so ist zu untersuchen, ob diese Kosten im ererbten Vermögen ihre Deckung finden. Selbst wenn durch Pfandrechte oder Veräußerungsverbote eine sofortige Veräußerung der erhaltenen Liegenschaft nicht möglich ist, so hat der Erbe doch Aktiva erhalten, die den Wert der Passiva wesentlich übersteigen. Daher können die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung (wie dies vom BFG judiziert wurde) anerkannt werden ( 2014/13/0038). So nun auch RV/7105634/2015.