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SWK 6, 20. Februar 2016, Seite 357

Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 EStG)

Ob ein „Hauptwohnsitz“ vorliegt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung im Rahmen der erhobenen Beweisergebnisse zu beurteilen. Ergibt das Beweisverfahren, dass die Beschwerdeführerin die verkaufte Wohnung, obwohl sie an einer anderen Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet war, fünf Jahre vor der erfolgten Veräußerung durchgehend als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen genutzt hat, ist der Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 lit b EStG als erfüllt anzusehen und von einer Besteuerung einer privaten Grundstücksveräußerung abzusehen ( RV/4100952/2015).

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