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Nachtragsliquidation nach amtswegiger Löschung
Als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 40 Abs 4 FBG genügt neben der Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens auch die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen; dies jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft einer Vertretung in einem Insolvenzverfahren bedarf, das wegen eines nach der Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens möglicherweise verbleibenden Restvermögens fortgesetzt wurde.
(OLG Wien 6 R 378/19f; HG Wien 75 Fr 15562/19a)
Die Z. GmbH mit Sitz in W. war im Firmenbuch eingetragen und wurde – nachdem über ihr Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet und der Konkurs am wieder aufgehoben worden war – mit Beschluss des Erstgerichts vom gem § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Beschluss vom berief das Insolvenzgericht den bereits zuvor tätig gewordenen Masseverwalter zwecks allfälliger Betreibung von Ansprüchen der schuldnerischen Gesellschaft aus Verkäufen von Liegenschaften und einer allfälligen nachträglichen Verteilung von daraus resultierendem Vermögen neuerlich zur Ausübung seines Amtes ein. Der Masseverwalter hatte zuvor dem Insolvenzgericht mitg...