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GesRZ 2, April 2021, Seite 86

Formpflicht bei der syndikatsvertraglichen Vereinbarung einer Kapitalerhöhung

Philipp Kapl und Mona Holzgruber

Beziehungen zwischen den Gesellschaftern einer GmbH untereinander und im Verhältnis zur GmbH werden häufig auch außerhalb des – eigentlich dafür vorgesehenen – Gesellschaftsvertrages geregelt. Der Grund liegt häufig in der Vertraulichkeit, denn anders als Gesellschaftsverträge sind Gesellschaftervereinbarungen (wie zB Syndikatsverträge) nicht öffentlich in der Urkundensammlung des Firmenbuchs zugänglich. Die Kehrseite der Medaille ist aber, dass solche Vereinbarungen rein schuldrechtlich wirken.

I. Einleitung

In der Praxis ist die Gesellschaftervereinbarung (auch Stimmbindungsvertrag, Syndikatsvertrag etc genannt) die typische vertragliche Gestaltung, um die Beziehung zwischen allen oder einzelnen Gesellschaftern einer GmbH ergänzend zum Gesellschaftsvertrag zu regeln. Die Gesellschaftervereinbarung wirkt als Nebenvereinbarung – anders als der Gesellschaftsvertrag – nur rein schuldrechtlich zwischen den Gesellschaftern. Die Zulässigkeit von Gesellschaftervereinbarungen mit Dritten ist umstritten. In der Praxis wird eine Gesellschaftervereinbarung zwar häufig von der betreffenden Gesellschaft mitunterfertigt (etwa damit die Geschäftsführer über deren Inhalt Bescheid wissen), sie kann ...

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