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SWK 3, 20. Jänner 2016, Seite 169

Film ab! – Von Lizenzen, Verwertungsgesellschaften & MPLC

Eine Orientierungshilfe für die Praxis

Christian Handig

Filmen begegnet man auf Schritt und Tritt: Im Hotelzimmer, in einer Kinderecke eines Kaufhauses, am Computer in der Büroarbeitspause via Netflix oder an Filmabenden einer Jungschargruppe, in einer Universität oder im Verein. Ungeachtet dieser Unterschiede sind in vielen Fällen Lizenzen zu erwerben.

1. Urheber- und Leistungsschutzrechte

Das Urheberrecht schützt eine breite Palette von Werken, darunter auch Werke der Ton- und der Filmkunst. Je nach Art des Werks oder der Leistung räumt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) urheberrechtliche Ansprüche ein: Bei einem Musikstück (zB als Teil der Filmmusik) haben in der Regel etliche Personen mitgewirkt, zB Komponisten, Texter, Musiker, Produzenten, Sänger und Studiotechniker. Ist das Musikstück hinreichend originell, so schützt das Urheberrecht Texter, Komponisten und ausübende Künstler (Leistungsschutzrechte; vgl § 66 Abs 1 UrhG). Das UrhG gewährt auch für rein organisatorische Leistungen Leistungsschutzrechte, zB für Tonträger- und Sendeunternehmen. Bei einem Film wirken in der Regel deutlich mehr Personen mit; dementsprechend ist die rechtliche Situation komplexer, zu denken ist zB an die Rechte von Drehbuchautoren, Regisseure, Darsteller, Kameraleute, Synchronsprecher sowie der Urhe...

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