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SWK 3, 20. Jänner 2016, Seite 144

Bedenken gegen die Ermittlung des neuen Grundstückswerts

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer ab 1. 1. 2016 wirft zahlreiche Fragen auf

Karl-Werner Fellner

Seit vielen Jahren beschäftigt sich der VfGH mit den von ihm als völlig veraltet erkannten Einheitswerten des Grundvermögens zum , die nicht allein als Bemessungsgrundlage für verschiedene Abgaben und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen in Betracht kommen, denen vielmehr auch in außersteuerlichen Bereichen Bedeutung zukommt. Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer haben die Einheitswerte des Grundvermögens ab im Wesentlichen ausgedient; allerdings tritt bei Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke keine Änderung ein.

1. Neue Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Mit Erkenntnis vom , G 77/12, hob der VfGH § 6 GrEStG idF BGBl I 2000/142 und BGBl I 2012/112 betreffend den Wert des Grundstücks mit Wirkung vom als verfassungswidrig auf. Die Verfassungswidrigkeit bestand, kurz zusammengefasst, darin, dass in den Fällen, in denen beim Erwerb eines Grundstücks keine Gegenleistung vorhanden war oder ihr Wert nicht ermittelt werden konnte, auf die seit Langem nicht aktualisierten (einfachen oder dreifachen) Einheitswerte abgestellt worden war.

Mit der im Wesentlichen mit in Kraft getretenen GrEStG-Novelle 2014, BGBl I 2014/36, trat ein Parad...

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