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SWK 2, 10. Jänner 2016, Seite 127

Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Mit Erlass vom , BMF-280000/0208-IV/3/2015, klärt das BMF Zweifelsfragen rund um die Meldepflicht bei Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen. Zur Erinnerung: Bei Kapitalabflüssen ist die Meldung jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht für den Zeitraum von bis ist bis wahrzunehmen. Die Meldepflicht ist erstmals für den Zeitraum von bis wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis zu erstatten ist. Für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz ist die Meldepflicht für den Zeitraum von bis , für jene aus Liechtenstein für den Zeitraum von bis wahrzunehmen. Die Meldungen sind spätestens bis zu erstatten. Volltext in der Findok.

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