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SWK 1, 1. Jänner 2016, Seite 62

Abzugsteuer

Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist nach § 99 Abs 2 Z 1 EStG 1988 der volle Bezug der Betriebseinnahmen. Nach § 99 Abs 2 Z 2 EStG 1988 idF Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBI I 2007/99, können mit den Betriebseinnahmen unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben vom vollen Betrag der Betriebseinnahmen abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger (im Beschwerdefall die polnische Gesellschaft) vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte (im Streitfall die Beschwerdeführerin) schriftlich mitgeteilt hat (Nettobesteuerung). Die Nettobesteuerung iSd § 99 Abs 2 Z 2 EStG 1988 setzt daher nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass die betreffenden Ausgaben dem Schuldner der Einkünfte vor dem Zufluss der Einkünfte schriftlich mittgeteilt werden. – (§ 99 Abs 2 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)

( 2011/13/0111)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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