OGH 18.08.2010, 8ObA53/10t
Rechtssätze
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Normen | |
RS0028987 | Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichtes des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes verhindern. |
Normen | |
RS0029297 | Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten. Diese Voraussetzungen werden vor allem dann anzunehmen sein, wenn gegen einen Arbeitnehmer der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben worden ist. |
Normen | |
RS0043312 | Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden. |
Normen | |
RS0042963 | Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4). |
Norm | ZPO §272 A |
RS0110701 | Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. |
Normen | |
RS0040278 | Bei der Frage, ob ein mittelbarer Beweis (Indizienbeweis) erbracht wurde, handelt es sich um eine solche der Beweiswürdigung, das Berufungsgericht darf auch in diesem Fall von der Beweiswürdigung nicht ohne Beweiswiederholung abgehen. |
Norm | |
RS0035744 | § 36 Abs 1 ZPO gilt in gleicher Weise gegenüber dem Gericht. |
Norm | ZPO §272 D |
RS0040290 | Vom Beweis des ersten Anscheins ist der Indizienbeweis streng zu trennen, der darauf gerichtet ist, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen dem Gerichte die volle Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln. |
Normen | |
RS0082181 | So wie Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nach § 32 VBG 1948 nicht enthalten sind, nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können, so können auch Entlassungsgründe, die im Entlassungsschreiben nicht enthalten sind, nicht nachträglich als Kündigungsgründe geltend gemacht werden. |
Normen | VBG §32 Abs2 VBG §34 Abs2 VBO Wien §42 Abs2 Z1 VBO Wien §42 Abs2 Z5 VBO 1969 der Stadt Wels allg I-VBG §74 Abs2 lita |
RS0105940 | Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss jedoch "gröblich" die Dienstpflichten verletzend sein und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen. |
Normen | |
RS0029797 | Entscheidend ist das Vorliegen einer Vertrauensverwirkung, wobei es weder auf die Länge der Kündigungsfrist im Einzelfall ankommt noch darauf, ob der Angestellte in der Zeit, in der er sich des Vertrauensbruches schuldig macht, dienstfrei gestellt ist oder ob eine Gelegenheit besteht, die dienstlichen Interessen in Zukunft wieder zu verletzen. |
Normen | |
RS0109541 | Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln (§ 36 Abs 1 ZPO; EvBl 1976/68; EvBl 1963/451; ZBl 1937/707). Im bezirksgerichtlichen Verfahren könnte der Schriftsatz auch durch gerichtliches Protokoll ersetzt werden, wenn die Partei nicht durch Rechtsanwälte vertreten ist (§ 434 Abs 1 ZPO; EvBl 1964/228). Diese auch in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen geltende Verfahrensbesonderheit ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Partei durch eine qualifizierte Person vertreten ist (§§ 39 Abs 2 Z 2, 40 Abs 1 ASGG). |
Normen | |
RS0035634 | Auch die von Amts wegen erfolgenden Zustellungen müssen bei Endigung der Prozessvollmacht an den bisherigen Vertreter der Partei vorgenommen werden, bis die Partei dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt hat. RG vom , VIII 28; Veröff: DREvBl 1942/224 |
Norm | |
RS0035675 | Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann dem Gegner gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sowohl die Anzeige an den Gegner erstattet als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes mitgeteilt worden ist (EvBl 1939/120, EvBl 1942/224). |
Normen | |
RS0029309 | Es bleibt dem Dienstgeber überlassen, ob und wann er aus dem Verlauf einer Strafuntersuchung gegen seinen Dienstnehmer auch schon vor ihrer rechtskräftigen Beendigung die Überzeugung gewinnt, dass bereits die bisherigen Verfahrensergebnisse eine Entlassung rechtfertigen. |
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RS0035682 | Der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes ist das Ansuchen um Beistellung eines Armenanwaltes gleichzusetzen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** R*****, Diplomkrankenschwester, *****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, gegen die beklagte Partei Land Tirol, Landhaus, 6010 Innsbruck, vertreten durch Pfurtscheller Orgler Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung des Fortbestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 52/04a-95, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die vom (neuen) Vertreter der Klägerin erhobene (zweite) außerordentliche Revision verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsanwalt zu einem mangelhaften Rechtsmittelschriftsatz der Partei auch inhaltliche Ergänzungen anbringen kann (Gitschthaler in Rechberger3 §§ 84 bis 85 ZPO Rz 15).
2.1 Die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.
Die in der außerordentlichen Revision genannte Vorschrift des § 11 Abs 2 RAO betrifft ebenso wie die Bestimmung des § 36 Abs 2 ZPO nur das Innenverhältnis zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und seinem Mandanten und damit nur die materiell-rechtlichen Wirkungen der Kündigung der Prozessvollmacht. Dem Gegner und dem Gericht gegenüber (siehe RIS-Justiz RS0035744) wird die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses grundsätzlich aber erst dann wirksam, wenn sowohl das Erlöschen der Vollmacht angezeigt als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts mitgeteilt wurde (RIS-Justiz RS0035675; RS0035749). Dementsprechend müssen Zustellungen weiterhin an den bisherigen Vertreter der Partei vorgenommen werden, bis die Partei dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt hat (RIS-Justiz RS0035634). Der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts ist die Anbringung eines Verfahrenshilfeantrags gleichzusetzen (RIS-Justiz RS0035682). Diese Grundsätze gelten jedenfalls auch im arbeitsgerichtlichen Anwaltsprozess (vgl RIS-Justiz RS0109541).
Die damalige Vertreterin der Klägerin hat die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses am angezeigt. Vor der mündlichen Berufungsverhandlung vom hat die Klägerin keinen anderen Rechtsvertreter namhaft gemacht. Den - in der Folge abgewiesenen - Verfahrenshilfeantrag hat sie erst nach der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
2.2 Auch mit ihren Ausführungen zu den geltend gemachten Verfahrens- und Feststellungsmängeln vermag die Klägerin die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
Soweit sie sich über die unterbliebene Vernehmung von ihr angebotener Zeugen beschwert, ist darauf hinzuweisen, dass vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371). Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Vorinstanzen zur Frage der Urheberschaft der inkriminierten Beleidigungsschreiben nicht von einem herabgeminderten Beweismaß Gebrauch gemacht, weshalb auch der behauptete Erörterungsmangel nicht vorliegt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben die inkriminierten Schreiben den Postaufgabestempel „“ aufgewiesen. Mit ihren in der außerordentlichen Revision angestellten Überlegungen zum Vorliegen eines Faschingsscherzes ignoriert die Klägerin diese Tatsachengrundlage (RIS-Justiz RS0043312). Zudem verstößt sie mit diesen Ausführungen gegen das Neuerungsverbot.
Die Frage, ob der Inhalt der inkriminierten Schreiben eine Entlassung rechtfertigt, betrifft die rechtliche Beurteilung.
3.1 Wie die Klägerin auch selbst ausführt, wird in der Entscheidung 9 ObA 177/07f ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regeln zur Verteilung der Beweislast nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Beweis für strittige entscheidungswesentliche Tatsachen nicht erbracht werden kann, wenn also das Beweisverfahren insoweit ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist. Die Beweislastregeln greifen somit erst dann ein, wenn das Prozessgericht aus den Beweisergebnissen unter Zugrundelegung des relevanten Beweismaßes keine positiven Feststellungen gewinnen kann.
Die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin die inkriminierten Schreiben entweder selbst verfasst oder deren Anfertigung veranlasst hat. Den Überlegungen zur Beweislastverteilung zur Frage der Urheberschaft der Beleidigungsbriefe kommt somit keine Bedeutung zu.
3.2 In seiner Beweiswürdigung hielt das Erstgericht fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nur die Klägerin als Verfasserin oder als Urheberin der anonymen Schreiben in Frage komme. Mit diesen Erwägungen nimmt das Erstgericht auf den Regelbeweis (Vollbeweis) Bezug (vgl RIS-Justiz RS0110701). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Vorinstanzen somit nicht von einer „Herabsetzung des Beweismaßes auf eine bloße Wahrscheinlichkeit zur Glaubhaftmachung“ ausgegangen.
3.3 In Wirklichkeit versucht die Klägerin unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung eine Beweisverschärfung dahin abzuleiten, dass bei strafrechtsrelevantem Verhalten für die Annahme der kriminellen Täterschaft nur der „direkte Beweis“ zulässig sei.
Entgegen diesen Überlegungen schließt der Zweifelsgrundsatz auch im Strafverfahren einen Indizienbeweis keineswegs aus (vgl RIS-Justiz RS0098253). Davon abgesehen stellt die strafrechtliche Unschuldsvermutung im zivilgerichtlichen Verfahren keine anerkannte Beweisführungsregel dar. Die Klägerin nimmt in der außerordentlichen Revision auch zu Unrecht eine Gleichstellung von Glaubhaftmachung einerseits und Indizienbeweis andererseits vor. Der - allgemein zulässige - Indizienbeweis ist darauf gerichtet, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen dem Gericht die volle Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln (RIS-Justiz RS0040290; 9 ObA 177/07f). Auch für den Indizienbeweis gilt grundsätzlich das Regelbeweismaß. Lediglich dann, wenn das Gesetz nur eine Glaubhaftmachung verlangt, kann von einem - durch die Herabminderung des Beweismaßes - „erleichterten Indizienbeweis“ gesprochen werden, wie dies in den Entscheidungen 9 ObA 177/07f und 8 ObA 69/09v der Fall war. Die Frage, ob der Indizienbeweis erbracht werden kann, betrifft die Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0040278; RS0112460).
4.1 Auch der Hinweis der Klägerin auf die Pflicht zur Begründung der Entlassung ist verfehlt. Während der Dienstgeber nach § 32 Abs 1 VBG eine Kündigung nur schriftlich und mit Angabe des Grundes vornehmen kann, sieht § 34 Abs 1 VBG kein Schriftformgebot vor. Schon aus der unterschiedlichen Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass der Gesetzgeber für die Kündigung einerseits und die Entlassung andererseits unterschiedliche Wirksamkeitserfordernisse normiert hat. Anders als im Fall der Kündigung (nach einem Jahr) ist für den Ausspruch einer Entlassung weder die Einhaltung der Schriftform noch die Angabe eines Grundes erforderlich (9 ObA 155/09y mwN; Ziehensack, VBG, § 34 Rz 36).
4.2 Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b VBG sowie der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dieser Frage kommt - abgesehen von Fällen einer hier nicht vorliegenden auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz - im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0029630; RS0105940).
Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagte das Ergebnis des (nach § 90 StPO alt eingestellten) Strafverfahrens nicht abwarten, weil es dem Dienstgeber überlassen bleiben muss, ob und wann er auch schon vor Beendigung einer Strafuntersuchung die Überzeugung gewinnt, dass die Umstände eine Entlassung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0029309). Allgemein ist dem Dienstgeber zwar zuzubilligen, den entlassungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären (RIS-Justiz RS0029297). Ein Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung steht aber mit dem Grundsatz im Spannungsverhältnis, dass der Entlassungsgrund unverzüglich geltend gemacht werden muss. Vorläufige Maßnahmen, wie etwa eine Dienstfreistellung, können die Annahme eines Verzichts des Dienstgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern (RIS-Justiz RS0028987). Eine solche Maßnahme kann aber nicht die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beeinflussen (RIS-Justiz RS0029797; 9 ObA 68/99m).
5. Schließlich kann die Kostenentscheidung der Vorinstanzen vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden. Der von der Klägerin erhobene „Kostenrevisionsrekurs“ ist daher nicht zulässig.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | 11 Arbeitsrechtssachen, |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00053.10T.0818.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-00604