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Keine Differenzbesteuerung bei innergemeinschaftlicher Lieferung an den Wiederverkäufer
Die Bedingung des § 24 UStG für die Anwendung der Differenzbesteuerung, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer keine Umsatzsteuer geschuldet werden darf, ist richtlinienkonform so auszulegen, dass im Zusammenhang mit der Lieferung an den Wiederverkäufer auch keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstanden sein darf. Die Differenzbesteuerung findet in richtlinienkonformer Interpretation des Art 24 UStG auch dann keine Anwendung, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung diese Lieferung an den Wiederverkäufer mit Umsatzsteuer fakturiert wird und so eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht.
Entsteht die Steuerschuld nicht kraft erbrachter Lieferung (weil diese steuerfrei ist), sondern kraft Rechnungslegung, kann richtlinienkonform davon ausgegangen werden, dass die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen „angewandt“ wurde und so die Differenzbesteuerung auch nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist ().