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VfGH: Stabilitätsabgabe
Der VfGH kann nicht erkennen, dass vor Einführung der Stabilitätsabgabe mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/11, eine Rechtslage bestanden hätte, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen geradezu angeregt oder gefördert und damit Kreditinstitute zu Geschäftsmodellen veranlasst hätte, die durch die Einführung der Stabilitätsabgabe entwertet wären. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass der Betrieb eines Kreditinstituts bis zum Jahr 2010 diesem eine qualifizierte Rechtsposition […] verschafft hätte, die der Einführung einer solchen Abgabe entgegengehalten werden könnte. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe bemisst sich zwar nach Art eines Zuschlags zu der an den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichtenden Stabilitätsabgabe. Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe seinem Wesen nach finanzverfassungsrechtlich als eine – in § 6 Abs 1 F-VG 1948 nicht vorgesehene – Bundes-Zuschlagsabgabe zu einer Bundesstammabgabe zu qualifizieren wäre: Zuschlagsabgaben sind eine zusammengesetzte Abgabenform, deren Wesen darin besteht, dass zu einer Stammabgabe einer bestimmten Gebietskörperschaft Abgaben in Form von Zuschlägen zugunsten eine...