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VfGH: Schaumweinsteuer
Vor dem Hintergrund der vom antragstellenden Gericht geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken ist zu prüfen, ob die unionsrechtlich zulässige Nichtbesteuerung nicht schäumender Weine in Anbetracht des Umstandes, dass die Produktgruppen Schaumwein und „Prosecco-Frizzante/Perlwein“ nicht nur aus Sicht des Konsumenten substituierbar sind, einer Anhebung des Steuersatzes für Schaumwein von 0 Euro auf 100 Euro je Hektoliter entgegensteht: […] In Anbetracht einer historisch nach Alkoholerzeugnissen stark differenzierenden Besteuerung, die auch das Unionsrecht im Rahmen der Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf alkoholische Produkte weitgehend bestehen lässt, steht die Nichtbesteuerung einer Erzeugnisgruppe (wie im gegebenen Fall von stillem Wein und folglich unionsrechtlich auch des Perlweins) daher der Besteuerung eines möglicherweise in einem Substitutionsverhältnis stehenden Erzeugnisses nicht entgegen, zumal ein solches Verhältnis durch eine Reihe außersteuerlicher Faktoren, die zum Teil auch dem Produzenten eine Einflussnahme auf das Verbraucherverhalten ermöglichen, bestimmt ist. Selbst wenn somit ein Substitutionsverhältnis zwischen den hier in Rede stehenden Verbrauchsgütern ...