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SWK 33, 20. November 2015, Seite 1490

Avalprovisionen als Leistungsentgelt oder Derivat

Sonstige Einkünfte aus Leistungen oder Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Reinhold Beiser

Wer gegen Entgelt bürgt, muss sich der Frage der abgabenrechtlichen Beurteilung stellen. Der Beitrag sucht eine systemkonsistente Lösung in der Einkommen- und Umsatzsteuer.

1. Ein Ausgangsfall

Eine natürliche Person A ist Gesellschafterin einer GmbH, an der sie zu einem Drittel beteiligt ist. Die GmbH investiert und finanziert ihre Investition mit einem Bankkredit. A bürgt für diesen Kredit und erhält dafür ein Entgelt in Höhe einer marktkonformen Avalprovision.

A haftet also als Bürge für die Einbringlichkeit der Kreditforderung der Bank. A hält seine Drittelbeteiligung an der Kreditschuldnerin im Privatvermögen.

2. Die Frage

Wie ist das Entgelt für die Bürgschaft ertragsteuerrechtlich einzuordnen?

3. Die rechtliche Würdigung

3.1. Bis : Sonstige Einkünfte aus Leistungen

§ 29 Z 3 EStG erfasst „Einkünfte aus Leistungen“ subsidiär gegenüber den Einkünften nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 und ebenso subsidiär gegenüber Einkünften nach § 29 Z 1, 2 und 4 EStG.

§ 29 Z 3 EStG definiert den Begriff der „Einkünfte aus Leistungen“ nicht, sondern führt nur „gelegentlich Vermittlungen“ und die „Vermietung beweglicher Gegenstände“ als zwei Beispiele demonstrativ („insbesondere“) an.

Die österreichische und deutsche Rechtsprechung versteht den Begriff der „Lei...

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