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Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung bei Sorgfaltsverletzung (§ 34 EStG)
Sorgfaltsverletzungen (wie fehlender Blitzschutz an einem bereits bewohnten Gebäude) hindern die Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung, da diesfalls die Zwangsläufigkeit des Aufwands nicht mehr gegeben ist ( RV/7100635/2014).