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Vermietung nach begünstigter Betriebsaufgabe (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG)
Bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb werden idR durch die Bewertung mit dem Entnahmewert stille Reserven aufgedeckt. Durch § 24 Abs 6 EStG ist aber der Entnahmewert um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Dieser Entnahmewert (eben abzüglich der unversteuert gebliebenen stillen Reserven ist auch Bemessungsgrundlage für die AfA bei einer anschließenden Vermietung) ( 2013/15/0169).