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Absetzung für Substanzverringerung bei Schottervorkommen (§ 8 EStG)
Als Werbungskosten kommen Absetzungen für Substanzverringerung in Betracht. Das Schottervorkommen ist steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut, sobald es abgebaut wird. Die AfA kann entweder in Relation der abgebauten Menge zur Gesamtmenge ermittelt oder es kann jener Betrag angesetzt werden, der für den Erwerb der Mengeneinheit aufgewendet werden hätte müssen. Das Finanzamt hat keine AfA mehr gewährt, weil die bewilligte Abbaumenge bereits überschritten wurde. Das Abstellen auf die bloß bewilligte Menge ist dann rechtswidrig, wenn bereits am Bewertungsstichtag weitere Schottervorkommen bekannt waren ( 2012/15/0045).