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SWK 33, 20. November 2015, Seite 1488

Privatnutzung eines Garten bei einem Betriebsobjekt (§ 4 Abs 4 EStG)

Ein Augenfacharzt hat ein unter Denkmalschutz stehendes Objekt mit einem Garten von 4.750 m2 für seine Ordination angemietet. Da auch damit geworben wurde, dass Patienten nach dem Eintropfen ihrer Augen auf der Terrasse sitzen können, ist eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung des Gartens samt Teich unglaubwürdig (zumal die private Wohnung gleich ums Eck ist) ( 2011/13/0048).

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