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SWK 33, 20. November 2015, Seite 1480

Gesellschaftsrechtlich nicht gedeckte Einlagenrückzahlungen und verdeckte Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften

Keine Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 und das geplante Abgabenänderungsgesetz 2015 gegenüber der „alten“ Rechtslage

Andreas Kauba

Aufgrund § 4 Abs 12 EStG 1988 (idF vor dem Steuerreformgesetz [StRefG] 2015/2016, BGBl I 2015/118) bestand ein Wahlrecht zwischen Ausschüttungen und Einlagenrückzahlungen bei Kapitalgesellschaften. Im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei positiven Einlagenständen und rechtzeitigen entsprechenden Dispositionen oder Kapitalertragsteueranmeldungen durch Kapitalgesellschaften (gesellschaftsrechtlich nicht gedeckte) Einlagenrückzahlungen und keine verdeckten Ausschüttungen (Einkommensverwendungen) an Anteilsinhaber vorlagen.

Aufgrund des StRefG 2015/2016 und des vorgesehenen Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2015 ändert sich nichts an dieser Auffassung, dass bei Erfüllung dieser Voraussetzungen (gesellschaftsrechtlich nicht gedeckte) Einlagenrückzahlungen und keine verdeckte Ausschüttungen vorliegen. Weder § 4 Abs 12 EStG 1988 idF StRefG 2015/2016 (im Hinblick auf den Vorrang von Gewinnausschüttungen vor Einlagenrückzahlungen, die zwingende Führung eines Innenfinanzierungskontos und verdeckte Ausschüttungen als zwingende Einkommensverwendungen) noch § 4 Abs 12 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 (im Hinblick auf das Wahlrecht von Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen, die zwingende Führung ...

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