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VfGH: Kursverluste/Werbungskosten
Kursverluste wie auch Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung des VwGH Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (). Dementsprechend stellen Kursverluste – auch nach der Rechtsprechung des UFS – kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl zB , mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen BFH). Derartige Kursverluste sind daher – wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt – nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig. – (§ 20 Abs 2 EStG 1988), (Zurückweisung des Antrags des BFG, § 20 Abs 2 EStG 1988 als verfassungswidrig aufzuheben)
( G 137/2014, G 138/2014)