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SWK 32, 10. November 2015, Seite 1470

EuGH stärkt internationalen Datenschutz

Safe-Harbor-Abkommen bietet keinen ausreichenden Rechtsschutz für Datenweitergabe an die USA

Johannes Peter Gruber

Die Entscheidung des , Maximilian Schrems/Data Protection Commissioner, zum Datenschutzrecht hat international – Stichwort: Facebook – beträchtliche Reaktionen hervorgerufen. Im Folgenden sollen die wesentlichsten Regeln des österreichischen Datenschutzrechts kurz in Erinnerung gerufen werden, anschließend wird die Bedeutung der EuGH-Entscheidung samt ihren Auswirkungen auf den datenschutzrechtlichen „Sonderfall“ USA erläutert.

1. Das österreichische Datenschutzrecht

1.1. Jede Verarbeitung oder Weitergabe von Daten ist verboten

1.1.1. Grundsatz

Nach § 1 Datenschutzgesetz (DSG) hat „jedermann […] Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht“. Daraus leitet man ab, dass jede Verarbeitung oder Weitergabe fremder Daten (beides zusammen: „Datenanwendung“) grundsätzlich verboten ist. Verarbeitung und Weitergabe sind nur dann zulässig, wenn das Gesetz eine Ausnahme vorsieht. Das Verbot gilt nicht nur für „automationsunterstützt“ (also per Computer) verarbeitete Daten, sondern – wenngleich mit Einschränkungen – auch für handschriftlich verarbeitete Daten (§ 58 DSG).

1.1.2. Daten

„Daten“ sind nach der Definition des § 4 Z 1 DSG alle...

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