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Ärztliche Gutachten zur Altersbestimmung von Asylwerbern sind nicht umsatzsteuerfrei
Nur ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, kommt die in Art 13 Teil A Abs 1 lit b und c der 6. MwSt-RL bzw in Art 132 Abs 1 lit b und c MwStSyst-RL vorgesehene Steuerbefreiung zugute. Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, ist diese nicht umsatzsteuerfrei. Die hier streitgegenständliche forensische Anthropologie befasst sich unter anderem mit der Altersbestimmung von Personen, wobei üblicherweise – siehe auch die Judikatur des Asylgerichtshofs – der Zahnstatus erhoben und eine medizinisch-röntgenologische Handwurzelknochenuntersuchung vorgenommen wird. Dass bei Diagnose einer Krankheit im Zuge einer Untersuchung für ein Gutachten dieser Umstand dem Untersuchten mitgeteilt worden wäre, ergibt sich schon aus der ärztlichen Ethik; derartige Diagnosen waren aber nicht Zweck der Untersuchungen ( RV/7103393/2011).