OGH 07.06.2001, 9ObA36/01m
Rechtssätze
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Normen | |
RS0020101 | Kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht. |
Normen | |
RS0028179 | Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 909, SZ 36/68, 37/169 ua). |
Norm | ABGB §1497 IVF |
RS0034867 | Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen. |
Norm | ABGB §1497 IVF |
RS0034805 | Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozesszieles fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu beantworten. Wenn sich in einem Verfahren der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Prozesses beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen. |
Normen | |
RS0044464 | Verjährung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen bei verspäteter Rechnungslegung. |
Norm | ABGB §1497 IVB |
RS0034624 | Ruhen des Verfahrens über drei Monate ist nichtgehörige Fortsetzung, wenn nicht stichhältige Gründe für das längere Ruhen vorliegen. |
Norm | ABGB §1497 IVF |
RS0034863 | Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten. |
Normen | |
RS0034599 | Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. Im Falle von Vergleichsverhandlungen der Parteien während des vereinbarten Ruhens des Verfahrens ist der Beklagte aber nicht verpflichtet, dem Kläger unverzüglich und vorbehaltlos seine Ansicht über die Aussichtslosigkeit weiterer Verhandlungen mitzuteilen, wenn er sich auf die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger berufen will, da es allein Sache des Klägers ist, der die nachteiligen Folgen seiner nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens verhindern will, alles zu unternehmen, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites unternehmen konnte. Die Untätigkeit des Beklagten kann in einem solchen Fall dem Kläger nicht zum Vorteil geraten. Freilich darf der Beklagte nichts tun, um den Kläger vom Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzuhalten, er darf daher weder im Kläger die Hoffnung auf Änderung seiner bisherigen Haltung im erfolglosen Vergleichsgespräch erwecken noch ihm Anlass zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen. |
Norm | |
RS0034260 | Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB). |
Norm | |
RS0034252 | Die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB betrifft das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art; ihre Anwendung hat einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Norbert Riedl und Mag. Albert Ullmer als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte und widerklagende Partei Andrew M*****, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen a) Zustimmung zur Ausfolgung (S 150.000; Klage) und b) GBP 9.967,68 und SFR 994 sA (umgerechnet S 207.306; Widerklage), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse S 207.306) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 48/00g-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen, beispielsweise außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Bereich des Klägers gelegene Umstände dürfen nicht als Rechtfertigungsgründe für eine prozessuale Untätigkeit herangezogen werden (RIS-Justiz RS0034867; 9 Ob 171/99h).
Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles (SZ 45/97; RIS-Justiz RS0034805) keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044464; 1 Ob 291/97v; 8 Ob 78/00d; 7 Ob 15/01h). In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass bloße taktische Überlegungen des Klägers, nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen noch monatelang zuzuwarten, um nicht durch den Fortsetzungsantrag "schlafende Hunde zu wecken" bzw um den Gegner in Sicherheit zu wiegen und die Verjährung seiner Gegenforderungen abzuwarten, nicht im Verhältnis zwischen den Parteien begründet seien, sondern in der Sphäre des Beklagten und Widerklägers liegen, ist keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte.
Ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann muss der Kläger das Verfahren fortsetzen (RIS-Justiz RS0034599). Wird nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, wird die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird nach ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen (RIS-Justiz RS0034599).
Die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB betrifft das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art; ihre Anwendung hat einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0034252). Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (zB Reisekosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren (RIS-Justiz RS0034260). Beide Teile gehen von einem Vertragsverhältnis der Parteien aus; die Frage nach dem Vorliegen eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB stellt sich nicht (RIS-Justiz RS0020101, RS0028179).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00036.01M.0607.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAD-99947