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SWK 31, 1. November 2015, Seite 1422

Die Erbrechtsreform 2015

Neues Pflichtteilsrecht mit spürbaren Erleichterungen für Unternehmen

Peter Barth und Ulrich Pesendorfer

Das Erbrechts-Änderungsgesetz (ErbRÄG) 2015 bringt die umfassendste Reform des österreichischen Erbrechts in den letzten 200 Jahren. Die aus dem 19. Jahrhundert stammenden erbrechtlichen Bestimmungen des AGBG wurden an die moderne Sprache angepasst. Die inhaltlichen Schwerpunkte betreffen Änderungen im Testamentsrecht, gesetzlichen Erbrecht und Pflichtteilsrecht sowie die Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung. Der folgende Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und stellt insb die für Unternehmen wesentlichen Änderungen im Pflichtteilsrecht näher vor.

1. Allgemeiner Überblick

1.1. Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Testierfähigkeit

Nach § 538 ABGB ist erbfähig, wer rechtsfähig und erbwürdig ist. Bei der Erbunwürdigkeit (§§ 539 bis 541 ABGB) wird nun zwischen absoluten und relativen Erbunwürdigkeitsgründen unterschieden: Die absoluten Erbunwürdigkeitsgründe greifen unabhängig von der Möglichkeit des Verstorbenen, jemanden zu enterben. Sie erfassen (wie bisher) vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind und gegen den Verstorbenen oder (neu) gegen die Verlassenschaft gerichtet sind, sowie Angriffe auf den letzten Willen d...

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