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Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Scheidung
Aufwendungen für die Ehescheidung und Folgekosten sind stets durch die Lebensführung veranlasst. Auch jene Folgekosten einer Ehescheidung, die zur Regelung der Vermögensverhältnisse unter den geschiedenen Ehegatten entstehen, sind nicht abzugsfähig; dies selbst dann, wenn eine Einkunftsquelle Streitgegenstand ist. Derartige Aufwendungen sind auch dann, wenn eine Anspruchsbefriedigung aus betrieblichen Mitteln erfolgt, nicht durch den Betrieb, sondern durch die Scheidungsvereinbarung veranlasst. – (§ 20 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0002)