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Investitionszuwachsprämie (II)
Wird ein Mobilkran zum Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes eingesetzt, ist ein solcher Aufbau naturgemäß mit wirtschaftlichen Risiken und entsprechenden Unsicherheiten hinsichtlich Umsatzerwartungen, Konkurrenzsituation und Preisbildung verbunden, die als solche jedoch dem gewöhnlichen Unternehmerrisiko zuzurechnen sind. Ob eine Etablierung am Markt gelingt oder nicht, hängt zudem von der jeweiligen Unternehmerinitiative und dem Durchsetzungsvermögen am Markt ab. Derartige Umstände sind aber keine Unwägbarkeit, die begünstigungsunschädlichen frühzeitigen Verkauf von prämienbegünstigt erworbenen Wirtschaftsgütern rechtfertigen. Die Investitionszuwachsprämie des § 108e EStG 1988 erfasst nicht Fälle von bloß kurzzeitigen Investitionen, deren Zweckbestimmung im Sinne einer längerfristigen betrieblichen Widmung von vornherein ungewiss ist. – (§ 108e EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0208)