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SWK 30, 20. Oktober 2015, Seite 1394

Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich nicht, wie bei anderen Betrieben, in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden pauschale Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Dieser als Vergütungssatz bezeichnete pauschale Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen für jedes Jahr festgesetzt. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Vergütungssatz von 2.765 Euro ( BMF-010216/0010-VI/6/2015).

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