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SWK 30, 20. Oktober 2015, Seite 1379

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit kartellrechtlicher Geldbußen

Rechtsanspruch auf Feststellung eines Abschöpfungsanteils?

Thomas Bieber und Stefan Ettmayer

Nach § 12 Abs 1 Z 4 KStG idF AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, ist eine von einem nationalen Kartellgericht oder der EU-Kommission verhängte Geldbuße generell nicht abzugsfähig. Bei österreichischen Kartellverfahren soll ein Abschöpfungsanteil dennoch abzugsfähig sein, wenn dieser vom Gericht eindeutig festgelegt und umschrieben wurde. Dass § 12 Abs 1 Z 4 KStG idF AbgÄG 2011 eine unterschiedliche Rechtfolge für eine von der EU-Kommission und einem österreichischen Kartellgericht verhängte Geldbuße zulässt, wurde zT in der Literatur hinterfragt. Ziel dieses Beitrags ist es, die kartellrechtlichen Grundlagen der Verhängung von Geldbußen darzustellen. Fraglich ist, ob ein betroffenes Unternehmen überhaupt einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Gewinnabschöpfungsanteils hat.

1. Ausgangslage

Seit dem AbgÄG 2011 sieht § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG vor, dass „Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder EU-Organen verhängt werden“, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Unter das Abzugsverbot fallen sowohl von österreichischen Kartellgerichten als auch von der EU-Kommission verhängte Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen.

Nach den ErlRV zum AbgÄG 2011 sollen die Änderungen den Pönalcharakter von Strafen unterstreichen. Ein Steuerpfl...

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