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Nichtanrechnung der Zwischensteuer an ausländische Begünstigte verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Nach § 13 Abs 3 KStG idF BBG 2001 werden im Inland ansässige Privatstiftungen bezüglich ihres Rechts auf sofortige Ermäßigung der Zwischensteuer unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob die Begünstigten von Zuwendungen, die diese Stiftungen in einem bestimmten Veranlagungszeitraum vornehmen, der österreichischen Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Zwischensteuer wird nicht angerechnet bzw erstattet, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in Österreich aufgrund eines DBA von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist. Eine solche Regelung verstößt gegen die in Art 56 EG (nunmehr: Art 63 AEUV) geregelte Kapitalverkehrsfreiheit (, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt).
Anmerkung: Das EuGH-Urteil ist in allen offenen bzw wiederaufgenommenen körperschaftsteuerlichen Veranlagungsverfahren von Privatstiftungen bereits zu berücksichtigen.