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SWK 30, 20. Oktober 2015, Seite 1349

Sachbezug bei Gebrauchtwagen

C02-Grenzwert im Jahr der Anschaffung oder erstmaligen Zulassung maßgeblich?

Gunter Mayr

Der Begutachtungsentwurf der neuen Sachbezugswerteverordnung für Kfz sah für Gebrauchtwagen keine Sonderregelung vor, weshalb – wie bei Neuwagen – auf den maßgeblichen CO2-Grenzwert im Jahr der Anschaffung abzustellen gewesen wäre. Anders als der Begutachtungsentwurf stellt die nunmehr im BGBl kundgemachte Sachbezugswerteverordnung auf das Jahr der erstmaligen Zulassung des Gebrauchtwagens ab.

1. Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Die Steuerreform 2015/2016 sieht beim Sachbezug für Dienstautos Änderungen vor. Nach der dazu erlassenen Sachbezugswerte-VO beträgt ab 2016 der Sachbezug für Dienstautos grundsätzlich 2 %, für CO2-arme Kfz hingegen nur 1,5 %.

Der neue § 4 Abs 1 der Sachbezugswerte-VO regelt dies:

  • Nach Z 1 ist ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich USt und NoVA), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

  • Nach Z 2 verringert sich bei einem CO2-Ausstoß von höchstens 130 g/km der Sachbezug auf 1,5 %; der Grenzwert von 130 g/km gilt für das Kalenderjahr 2016.

  • Für die Folgejahre 2017 bis 2020 vermindert sich der maßgeblich Grenzwert um jährlich 3 g/km.

Übersicht zu den maßgeblichen CO2-Grenzwerten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr der Anschaffung
CO2-Grenzwert
2016 (und früher)
130 g/km
2017
127 g/km
2018
124 g/km
2019
121 g/km
2020
118 g/km

Für die Erm...

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