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Finanzstrafverfahren: Berufung
Das im Finanzstrafverfahren geregelte Rechtsmittel der Berufung gegen ein Erkenntnis zielt auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab. Somit handelt sich es sich um ein Anbringen, weil die Behörde veranlasst werden soll, sich damit zu befassen. Für Anbringen im Finanzstrafverfahren gelten gemäß § 56 Abs 2 FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO, wozu auch deren §§ 85 und 86a zählen. Daraus ergibt sich, dass eine Berufung im Finanzstrafverfahren grundsätzlich, sofern die Behörde nicht ausnahmeweise – und hier nicht weiter von Bedeutung – ein mündliches Anbringen entgegenzunehmen hat, schriftlich, auch telegrafisch oder fernschriftlich einzubringen ist und durch Verordnung die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zugelassen werden kann – (§ 150 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/16/0048)