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GesRZ 1, Februar 2017, Seite 64

Dreistufige Vereinsstruktur – Unzulässigkeit des Rechtsweges

§ 42 Abs 1 JN

§ 8 Abs 1 VerG

1. Sind Vereine Mitglieder von Landesverbänden und die Landesverbände Mitglieder des Dachverbands, liegt eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis auch dann vor, wenn der Dachverband einen Anspruch gegen ein Mitglied eines Landesverbands geltend macht, der auf einem Schuldverhältnis beruht, für das die Mitgliedschaft beim Landesverband denknotwendige Voraussetzung ist.

2. Zuständig für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Schlichtungseinrichtung des Dachverbands.

(LGZ Wien 34 R 169/15b; BG Donaustadt 43 C 307/14i)

Der Kläger ist ein Verein. Er erlässt die Österreichische Turnierordnung (im Folgenden: ÖTO). Die ÖTO dient zur einheitlichen Durchführung der sportlichen Veranstaltungen, zur Förderung dieses Sports und wird aufgrund der Satzungen des Klägers herausgegeben. Sie gilt grundsätzlich für alle diese sportlichen Veranstaltungen im österreichischen Bundesgebiet. Gem § 2 Z 12 der ÖTO können als „Veranstalter“ von Turnieren der Kläger, die Landesfachverbände oder den Landesfachverbänden angeschlossene Vereine auftreten. Der Beklagte ist ebenfalls ein Verein und als solcher Mitglied eines Landesfachverbands, der Mitglied des Klägers ist. Der Bekla...

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