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SWK 29, 10. Oktober 2015, Seite 1336

VwGH anerkennt Rückstellung für Abbruch- und Rekultivierungskosten

Vertragliche Verpflichtung des Betreibers

Gerald Moser

In den meisten Fällen werden Liftanlagen und die zugehörigen Gebäude nicht auf eigenen Grund des Liftbetreibers, sondern im Rahmen von Bestand- oder Dienstbarkeitsverträgen errichtet. Die Grundeigentümer vereinbaren in der Regel eine Rückgabe der Liegenschaft ohne die errichteten Liftanlagen und Gebäude. Der Betreiber hat diese zu entfernen und den Ursprungszustand der Liegenschaft wiederherzustellen. Verpflichtungen zur Demontage und Rekultivierung der entsprechenden Anlagen bzw Flächen können sich auch aus einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Ob hierfür eine Rückstellung mit steuerrechtlicher Wirkung gebildet werden darf, war strittig und wurde nunmehr vom VwGH mit Erkenntnis vom , 2011/15/0198, entschieden.

1. Definition und steuerliche Anerkennung einer Verbindlichkeitsrückstellung

Rückstellungen sind, anders als Verbindlichkeiten, entweder dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss. Verbindlichkeiten sind dem Grunde und der Höhe nach sichere Verpflichtungen.

Gemäß § 198 Abs 8 Z 1 UGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind, zu bilden. Nach § 9 Abs 1 Z 3 EStG k...

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