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Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag und Handelsvertreterpauschalierung
Kumulative Beanspruchung ist nicht möglich
(B. R.) – Pauschalierungen bezwecken eine Vereinfachung der Besteuerung, sie sind immer optional. Daraus resultiert aber zwangsläufig eine weiterer Vorteil: Sie ermöglichen, das Ergebnis einer regulären mit dem Ergebnis der vereinfachten Gewinnermittlung zu vergleichen und nur das niedrigere Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Jede Pauschalierungsregelung enthält demnach zwangsläufig Elemente einer Begünstigung. Von diesem Vorteil sind Steuerpflichtige ausgeschlossen, denen die Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht möglich ist. Es besteht kein Zwang zur vereinfachten Gewinnermittlung durch Pauschalierung. Verweigert man Pauschalierern den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, sind sie nicht grundsätzlich, sondern als Ergebnis ihres Wahlrechts von der Begünstigung ausgeschlossen.
Der Steuerpflichtige kann jederzeit durch Verzicht auf die Pauschalierung bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. In diesem Sinne hat der VwGH im Erkenntnis vom , 99/15/0143, zur Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 dargelegt: „Nach allgemeiner Erfahrung nehmen Steuerpflichtige, denen die Möglichkeit der Pauschalierung offensteht, denno...