Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Doppelverwertungsverbot bei Strafzumessung
Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 Satz 2 StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für Letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR – wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist – nicht zählt ( 15 Os 75/15s).