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SWK 28, 1. Oktober 2015, Seite 1287

Registrierkassenpflicht: Lösung für geschlossene Systeme

Wann macht die Zertifizierung Sinn?

Markus Knasmüller

Die Regelungen zur Registrierkassenpflicht bieten die Möglichkeit der Zertifizierung für geschlossene Systeme, wodurch keine Signaturen verwendet werden. Dieser Beitrag behandelt die Aspekte einer derartigen Zertifizierung und geht darauf ein, für wen dieser Weg vernünftig ist.

1. Rechtliche Grundlagen

Artikel 8 des Steuerreformgesetzes 2015/2016 sieht Änderungen der BAO vor, insbesondere müssen Registrierkassen ab über eine technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen verfügen. Jedoch wird für große Unternehmen in § 131b Abs 4 BAO eine Ausnahme geschaffen:

„Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer in Abs. 2 geforderten Signaturerstellungseinheit besteht.

Antragsbefugt sind nur Unternehmer, die ein solches geschlossenes Gesamtsystem verwenden und eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung haben. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in dem das Vorliege...

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