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SWK 28, 1. Oktober 2015, Seite 1285

Kleines Vereinsfest laut VereinsR 2001 versus begünstigte gesellige Veranstaltung laut Barumsatzverordnung 2015

BMF schafft (ungewollt) neue Kategorie von Vereinsfesten

Bernhard Renner

Die kürzlich veröffentlichte Barumsatzverordnung (BarUV) 2015 lässt in bestimmten Fällen eine vereinfachte Losungsermittlung bzw Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO zu. § 3 BarUV 2015 normiert derartige Begünstigungen für „wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn des § 45 Abs 1 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften“ in Form geselliger Veranstaltungen. Wer vermeint, dies beträfe generell „kleine Vereinsfeste“ iSd VereinsR 2001, könnte allerdings in die Irre gehen.

1. Merkmale eines kleinen Vereinsfests nach den VereinsR 2001

Nach Rz 306 VereinsR 2001 weisen derartige Veranstaltungen folgende Merkmale auf:

  • Ein Zeitraum von insgesamt maximal 48 Stunden im Kalenderjahr wird nicht überschritten.

  • Die Organisation erfolgt ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige; unschädlich ist die Durchführung durch Professionisten dann, wenn dies behördlich angeordnet bzw durch Nichtprofessionisten verboten oder unzumutbar ist (zB Security, Durchführung eines Feuerwerks, Aufstellen eines Festzeltes).

  • Es gibt ein beschränktes Verpflegungsangebot, das ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht wird; unschädlich ist, wenn ein zusätzlic...

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