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SWK 28, 1. Oktober 2015, Seite 1284

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2016

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen:

  • 0 – 3 Jahre: 199 Euro;

  • 3 – 6 Jahre: 255 Euro;

  • 6 – 10 Jahre: 329 Euro;

  • 10 – 15 Jahre: 376 Euro;

  • 15 – 19 Jahre: 443 Euro;

  • 19 – 28 Jahre: 555 Euro.

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den LStR 2002, Rz 795 bis Rz 804, verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden ( BMF-010222/0050-VI/7/2015, BMF-AV 2015/135).

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